OGH: keine Haftpflichtdeckung für volljährigen Lehrling

Eine Klausel, wonach minderjährige Kinder mitversichert sind, volljährige Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres jedoch nur dann, soferne und solange sie über keinen eigenen Haushalt und kein eigenes regelmäßiges Einkommen verfügen, ist dahin auszulegen, dass diese drei Voraussetzungen (Alter nicht über 25 Jahre, kein eigener Haushalt und kein eigenes regelmäßiges Einkommen) kumulativ vorliegen müssen.

 

Es kann dahingestellt bleiben, ob es eine Untergrenze der regelmäßigen Einkünfte gibt, welche der Mitversicherteneigenschaft nicht entgegenstehen, und in welcher Höhe diese anzusiedeln wäre, weil Einkünfte aus einer Lehrlingsentschädigung im letzten Lehrjahr (hier von 860 EUR pro Monat) jedenfalls als eigenes regelmäßiges Einkommen iSd AHVB 1993 und EHVB 1993 anzusehen sind.

 

OGH 7 Ob 39/19i, versdb 2019, 24

 

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