OGH: zu Unrecht abgebuchte Prämien verjähren bereits nach 3 Jahren

Der VN hat im Jahr 2004 beim Versicherer einen Haftpflicht-, Kasko- und Insassen-Unfallversicherungsvertrag für zwei Fahrzeuge, einen BMW und einen Porsche, mit einem Wechselkennzeichen, abgeschlossen. Der VN veräußerte den BMW und setzte davon den Versicherer in Kenntnis, der am 26. 5. 2004 mitteilte, dass „wir die Kündigung ihres Versicherungsvertrages per 1. 8. 2004 vorgemerkt haben. Sie erhalten von uns ein Stornodokument mit Endabrechnung“. Danach buchte der Versicherer weiterhin bis 4. 8. 2016 monatlich EUR 48,25 vom Konto des VN ab, was diesem bis zum Sommer 2016 nicht auffiel.

 

Der Versicherer akzeptierte die Stornierung des Vertrags auch für den Pkw Porsche per März 2004. Es ist damit unstrittig, dass im Hinblick auf die Beendigung des Versicherungsvertrags im Jahr 2004 die danach bis 2016 abgebuchten Prämienzahlungen nicht auf Grundlage des Versicherungsvertrags erfolgten. Damit sind die Regeln des ABGB anzuwenden (nicht § 12 VersVG).

 

Bereicherungsansprüche wegen der Leistung von Versicherungsprämien ohne vertragliche Grundlage unterliegen zwar nicht § 12 Abs 1 VersVG, aber der analogen Anwendung des § 1480 ABGB (Verjährung von periodischen, das heißt jährlichen oder in kürzeren Zeiträumen, wiederkehrenden Leistungen) und damit der dreijährigen Verjährungsfrist.

 

Die Entscheidung OGH 7 Ob 191/03v, die zu dem Ergebnis kam, dass nicht dem § 12 VersVG unterliegende Bereicherungsansprüche wegen irrtümlich bezahlter Versicherungsprämien der dreißigjährigen Verjährungsfrist unterliegen, kann daher nicht aufrechterhalten werden.

 

OGH 7 Ob 137/18z, versdb 2019, 26