Haftpflicht: Keine Deckung, wenn Geschädigter vorsätzliche Körperverletzung behauptet

Am 31. 7. 2016 gegen 03:00 Uhr trafen der VN und die sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindliche Geschädigte auf dem Gelände eines Dorffestes tätlich aufeinander. In der Folge zog sich die Geschädigte bei einem Sturz eine Fraktur des linken Handgelenks, eine Schürfwunde an der rechten Hand und ein Hämatom am rechten Ellbogen zu.

 

Mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 30. 8. 2016 erhob die Geschädigte aus diesem Vorfall Schadenersatzansprüche und forderte von der Klägerin eine Schmerzengeld-Akontozahlung in Höhe von EUR 2.000.

 

Bei der Staatsanwaltschaft behing ein Ermittlungsverfahren gegen den VN wegen des Verdachts des Vergehens nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB zum Nachteil der Geschädigten, dem sich diese als Privatbeteiligte angeschlossen hatte. Die Staatsanwaltschaft stellte das Ermittlungsverfahren ein. Im Zweifel sei vom Vorliegen einer Notwehrsituation auszugehen; ein Schuld- und Tatnachweis sei nicht mit der für eine Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit zu erbringen. Ein von der Geschädigten gestellter Fortführungsantrag wurde abgewiesen.

 

Zur Frage der Deckung aus der Haftpflichtversicherung entschied der OGH:

 

Da die Geschädigte ihren Schmerzengeldanspruch auf eine dem VN vorgeworfene Vorsatztat stützt, ist die Deckung nach Art 7.2 AHVB 2012 ausgeschlossen.

 

Grundsätzlich ist nach bisheriger Rechtsprechung der Deckungsanspruch des Haftpflichtversicherten durch das versicherte Risiko spezialisiert und von dem vom Geschädigten erhobenen Anspruch abhängig dh unter Zugrundelegung des vom Geschädigten behaupteten Sachverhalts. Von diesem Grundsatz ist (auch beim vorweggenommenen Deckungsprozess) nicht abzugehen, andernfalls hätte es der VN in der Hand durch bloße, dem Anspruch des Geschädigten widersprechende, Behauptungen Deckung zu erlangen. Grundlage für die Prüfung, ob ein gedeckter Versicherungsfall vorliegt, ist daher der geltend gemachte Anspruch ausgehend von den vom Geschädigten behaupteten Sachverhalt. Feststellungen zum Tathergang sind entbehrlich, weil nicht entscheidungsrelevant.

 

OGH 7 Ob 142/18k, versdb 2019, 27

 

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