Herstellungs- und Lieferklausel

Ausschluss in den AHVB: Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden, die an den vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen infolge einer in der Herstellung oder Lieferung liegenden Ursache entstehen.

 

Dieser Ausschluss betrifft nicht die Gewährleistung des Herstellers oder des Lieferanten, sondern schließt Mangelfolgeschäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen aus. Kommt es beispielsweise aufgrund eines fehlerhaften Messgerätes zu einer Überhitzung eines Ofens und somit zu einem Brand im Gebäude, ist dieser Brandschaden grundsätzlich versichert. Der Brandschaden am Messgerät selbst ist kein Gewährleistungsschaden, sondern ein Mangelfolgeschaden (Brand durch Fehler am Messgerät), der aber durch die Herstellungs- und Lieferklausel wieder ausgeschlossen wird.

 

Die Herstellungs- und Lieferklausel kommt nur dann zur Anwendung, wenn sich das Ursachenereignis (der Mangel) und das Folgeereignis (der Schaden) in bzw an ein- und derselben Sache abspielen. Stellt der Versicherungsnehmer ein fehlerhaftes Zulieferteil her und entsteht deswegen ein Schaden an der Gesamtsache, dann sind nur die Schäden am Zulieferteil ausgeschlossen. Der darüber hinaus gehende Schaden ist vom Ausschluss nicht erfasst. (Quelle: Kommentar AHVB/EHVB, Maitz - Verlag Österreich)

 

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