Der Versicherer ist bis max. EUR 11.000 leistungsfrei, wenn sich der Lenker in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand im Sinn der Straßenverkehrsvorschriften befindet.
Nach § 5 Abs 1 StVO gilt der Zustand einer Person ab 0,8 Promille Alkohol im Blut jedenfalls als beeinträchtigt.
Bei einem Blutalkoholgehalt von unter 0,8 Promille müssen noch weitere Umstände hinzutreten, damit eine Beeinträchtigung durch Alkohol vorliegt: z.B. Übermüdung, Einnahme von Medikamenten, Erregungszustände, ...
Der Versicherer ist nur dann leistungsfrei, wenn der Lenker im Zusammenhang mit dem Schadenereignis durch rechtskräftige Entscheidung eines Strafgerichts oder rechtskräftigen Bescheid einer Verwaltungsbehörde der Beeinträchtigung schuldig erkannt wurde und im Spruch oder in der Begründung der Entscheidung der angeführte Umstand festgestellt wurde.
Ist die Alkoholbeeinträchtigung nicht kausal für den Eintritt des Versicherungsfalles, ist der Versicherer jedenfalls leistungspflichtig. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Unfall nur Folge eines technischen Gebrechens ist oder ausschließlich auf ein Verschulden einer anderen Person zurückzuführen ist.
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