Privathaftpflicht: unangemessene Körperverletzung

Der VN begab sich vor das von ihm besuchte Lokal, um dort zu urinieren. Einer Gruppe von vier Personen missfiel dieses Verhalten. Sie forderten den VN, untermauert von einer Beleidigung auf, das WC im Inneren des Lokals aufzusuchen. Es kam zu wechselseitigen Beschimpfungen und Beleidigungen, die in der, wenn auch subjektiv nicht ernst gemeinten, objektiv jedoch unmissverständlichen Aufforderung des VN mündeten, seine Kontrahenten sollten im Fall eines Problems doch zu ihm kommen. Diese gingen daraufhin auf den VN zu, der zurückwich. Es kam zu Tätlichkeiten. Letztlich kamen der VN und einer seiner Gegner auf dem Boden zu liegen. Der VN wurde – nachdem er aufgestanden war – von seinem Kontrahenten am Fuß festgehalten, woraufhin er dem noch am Boden Liegenden einen Fußtritt gegen den Kopf versetzte, obwohl es ihm möglich gewesen wäre, von ihm abzulassen und ohne weiteres davonzulaufen. Durch den Fußtritt gegen den Kopf erlitt sein Gegner eine schwere Körperverletzung mit Dauerfolgen. Es liegt keine Gefahr des täglichen Lebens vor.

 

Eine – wenngleich in einer (vermeintlichen) Notwehrsituation – aus Furcht vorgenommene unangemessene Körperverletzung, nachdem sich der VN in wechselseitige verbale Beschimpfungen, Beleidigungen und Provokationen eingelassen hatte und damit aktiv an der weiteren Eskalation beteiligt war, ist keine vom gedeckten Risiko umfasste Gefahr des täglichen Lebens, in die ein Durchschnittsmensch im normalen Lebensverlauf üblicherweise gerät.

 

OGH 7 Ob 86/19a, versdb 2019, 30