Münzensammlungen in der Haushaltversicherung

Auch für Anlagemünzen gelten die Haftungsbegrenzungen für "Münzensammlungen" in der Haushaltversicherung.

 

Anlagemünzen (Bullionmünzen) sind Münzen aus Edelmetallen (Gold, Silber, Platin oder Palladium), bei denen der Aufschlag auf den Metallwert nur gering ist, die typischerweise in hohen Auflagen geprägt werden und die als Objekt der Geldanlage oder/und zur Teilhabe an der Wertentwicklung des Edelmetalls dienen. Von diesem Verständnis ausgehend, handelt es sich bei den Krügerrand-Münzen und den Golddukaten tatsächlich um Anlagemünzen (Bullionmünzen), die etwa bei der Mehrwertsteuer in der Europäischen Union besonders behandelt werden.

Allerdings hat bereits das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass Art 3.3. ZGWO für den dort verwendeten Begriff der „Münzensammlung“ den Sammlungszweck nicht einschränkt, weshalb auch die Ansammlung von Münzen zu dem vom VN behaupteten Anlagezweck die Anwendung der Entschädigungsgrenze nicht begrifflich ausschließt. Vielmehr zeigt die Formulierung der Risikobegrenzung des Art 3.3. ZGWO, die auch das – allein der Anlage und Spekulation – dienende „unverarbeitete Edelmetall“ umfasst, dass der Anlagezweck der Anwendung dieser Klausel nicht entgegenstehen soll.

 

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OGH 7 Ob 249/18w, versdb 2019, 32