RS: Ausschluss Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen

Ausschluss in den ARB:

"Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen

4. in ursächlichem Zusammenhang mit

4.4 Rechtsschutzversicherungsverträgen mit dem eigenen Rechtsschutzversicherer."

 

Der Zweck des Risikoausschlusses nach Art 7.4.4 ARB 2011 besteht für einen durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer darin, dass der Rechtsschutzversicherer nicht verpflichtet sein soll, Kosten der Rechtsverfolgung gegen sich selbst finanzieren zu müssen.

 

Der Ausschluss erfasst daher bei nicht eindeutiger Formulierung nicht auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit Rechtsschutzversicherungsverträgen gegen einen anderen Rechtsschutzversicherer des Versicherungsnehmers.

 

OGH 7 Ob 212/18d, versdb 2019, 33

 

Weitere Urteile zum Thema finden Nutzer von versdb hier.