Auslegung Ausschluss "Downhill-Mountainbiken"

AUVB: "Ausgeschlossen von der Versicherung sind Unfälle die der Versicherte bei der Ausübung der Sportarten Freeclimbing, Freeriding, Downhill-Mountainbiken,  Bergsteigen/Klettern über Schwierigkeitsgrad VI  und/oder über 7000 Höhenmeter, Houserunning,  Kampfsportarten mit ausgeprägten Körperkontakt  (Fullkontakt-Karate, Boxen, Kickboxen u.ä.) bzw der Teilnahme an Expeditionen erleidet."

 

OGH: Der eingeschränkte Risikoausschluss nach Art 20.10. AUVB 2008 für „Downhill-Mountainbiken“ macht gerade dann Sinn, wenn für andere Arten des „Mountainbiking“ Deckung besteht.

 

zur Auslegung Begriff "Downhill-Mountainbiken":

 

Nach Ansicht des Fachsenats ist auch bei Begriffen im Sportbereich in tatsächlicher Hinsicht maßgeblich, ob und mit welchem Inhalt sich im gewöhnlichen Sprachgebrauch, also im allgemeinen Freizeitsport, dem der durchschnittliche Versicherungsnehmer zuzurechnen ist, ein konkretes und einheitliches Begriffsverständnis, hier für das „Downhill-Mountainbiken“ entwickelt hat. Dies wird vom Erstgericht im fortgesetzten Verfahren zu klären sein, etwa durch ein Gutachten eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet Radsport. Hat sich ein einheitlicher Begriffsinhalt im Freizeitsportbereich entwickelt, dann wird dieser der Auslegung des Risikoausschlusses zugrundezulegen sein. Fehlt es dagegen an einem spezifischen Begriffsverständnis im Freizeitsportbereich, dann werden die schon vom Erstgericht herangezogenen Kriterien und dessen Auslegungsergebnis (ua auf Basis Wikipedia) zutreffend sein.

 

OGH 7 Ob 25/19f, versdb 2019, 38