Ablehnung wegen mangelnder Erfolgsaussichten

Hier war nach dem im Zeitpunkt vor bzw. bei Einleitung des Haftpflichtprozesses vorliegenden Erhebungsmaterial der Haftpflichtanspruch bereits aufgrund eines rechtskräftigen Gerichtsurteils verneint und der Prozessgegner des VN zum Prozesskostenersatz verurteilt worden. Der VN hatte aber auf den nach § 67 VersVG seinem Haftpflichtversicherer zustehenden Prozesskostenersatzanspruch eigenmächtig verzichtet und der Haftpflichtversicherer hatte Regress wegen dieses Verzichts gegen den VN angestrengt.

OGH: Die Bestreitung der Regressklage des Haftpflichtversicherers war nicht durch billige Gründe gerechtfertigt und daher aussichtslos iSd Art 9.2.3 ARB 2004 (OGH 7 Ob 88/19w, versdb 2019, 40).

 

 

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