Fahrzeugschlüssel unzureichend aufbewahrt: grob fahrlässig

Hier hat der VN die entwendeten Fahrzeugschlüssel, mit denen die zum Totalschaden des Fahrzeugs des VN führende Fahrt unternommen wurde, in seinem Abendlokal hinter der Theke in einer unversperrten Lade aufbewahrt, die häufig geöffnet wurde, und von den entlang des Tresens sitzenden oder an der Bar stehenden Gästen, wie dem späteren Täter, der auch ein Bekannter des VN war, eingesehen werden konnte. Auch wenn der Zutritt zum Bereich hinter der Theke den Gästen durch ein entsprechendes Hinweisschild untersagt und die Bar grundsätzlich mit einem Mitarbeiter besetzt war, konnte sie nach den Feststellungen doch kurzfristig unbeaufsichtigt sein, wenn beide Mitarbeiter anderweitig beschäftigt bzw abgelenkt waren. Einem aufmerksamen Beobachter war der unversperrte Aufbewahrungsort der Fahrzeugschlüssel bekannt.

 

Auch wenn hier kein Lokal im Rotlichtmilieu vorlag und der Bereich hinter der Theke nicht jederzeit leicht zugänglich war, liegt grobe Fahrlässigkeit vor. Der Täter musste bloß einen geeigneten Augenblick abwarten, um die Schlüssel ohne Überwinden weiterer Hindernisse an sich zu bringen.

 

OGH 7 Ob 122/19w, versdb 2019, 41