Die Positionen sind durch die Art der Aufbewahrung „ständig bzw temporär außerhalb von Behältnissen“ abgegrenzt. Sie knüpfen an einen unterschiedlichen Sachinbegriff an, Überschneidungen sind ausgeschlossen und Auswirkungen auf die Versicherungsprämie hintangehalten. Der Sinn der Differenzierung nach Positionen liegt auch auf der Hand. Der Versicherer will sich nur dann zu einer Leistung für Waren über einem Wert von 50.000 EUR verpflichten, wenn diese nicht frei zugänglich, sondern vereinbarungsgemäß vor ungehindertem Zugriff geschützt sind.
Weil die qualifizierte Verwahrung (temporär außerhalb von Behältnissen) zugleich die Voraussetzungen der einfacheren Verwahrung (ständig außerhalb von Behältnissen) erfüllt, muss ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer davon ausgehen, dass die bloß temporär außerhalb von Behältnissen verwahrten Waren jedenfalls auch unter der Position „ständig außerhalb von Behältnissen" verwahrt versichert sind. Liegt daher der Wert der der Position „ständig außerhalb von Behältnissen“ zuzuordnenden gestohlenen Waren unter und jener der der Position „temporär außerhalb von Behältnissen“ zuzuordnenden gestohlenen Waren über der jeweils vereinbarten Versicherungssumme, so könnte im vorliegenden Fall für letztere eine weitere Entschädigung aus der Versicherungssumme der Position „Waren und Vorräte ständig außerhalb eines Behältnisses“ in Betracht kommen.
OGH 7 Ob 97/19v, versdb 2019, 46
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