Hinweis auf Rechtsfolgen des Prämienzahlungsverzugs im Lastschriftverfahren

In § 38 VersVG ist für das Lastschriftverfahren keine Ausnahme vorgesehen. Damit ist auch bei einem vereinbarten Lastschriftverfahren der gesetzlich vorgesehene Rechtsfolgehinweis bei Prämienzahlungsverzug erforderlich.

 

Die Warnfunktion, die der geforderte Rechtsfolgenhinweis für den Versicherungsnehmer erfüllt, greift selbstverständlich auch im Fall einer Lastschriftvereinbarung.

 

OGH 7 Ob 83/19k, versdb 2019, 49