Verkehrsunfall mit 1,03 Promille: Versicherer leistungsfrei

Die versicherte Person wies zum Unfallszeitpunkt eine (Rest-)Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,03 Promille (höchstens 1,24 Promille) auf. 

 

Die versicherte Person durchfuhr in Annäherung der späteren Unfallstelle eine Linkskurve mit der Kurvengrenzgeschwindigkeit von 96 km/h, was höchste Anforderungen an die Konzentrations- und Reaktionsfähigkeit stellt, lenkte sodann zu spät in die Rechtskurve und leitete bei Erkennen des Gegenverkehrs eine Vollbremsung ein, wodurch sie auf die Gegenfahrbahn gelangte und mit dem entgegenkommenden Fahrzeug kollidierte.

 

Der Alkoholausschluss in der Unfallversicherung kommt zur Anwendung (OGH 7 Ob 168/19k, versdb 2019, 51).

 

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