Eine (arglistig) unrichtige Beratung bei Abschluss des Lebensversicherungsvertrags mag bereits den Keim der späteren Auseinandersetzung in sich tragen über daraus resultierende und eine konsequente Folge bildende Rückabwicklungs- und Schadenersatzansprüche. Die Verletzung eines Nebenleistungsanspruchs des Versicherungsnehmers nach § 3 VersVG auf Herausgabe von Urkunden ist dagegen keine Pflichtverletzung, die mit einer unrichtigen Beratung bei Vertragsabschluss bereits absehbar oder gleichartig wäre und die Geltendmachung eines solchen Anspruchs ist auch keine gleichsam logische Folge einer Fehlberatung bei Vertragsabschluss. Die vom VN behauptete Verweigerung der nach § 3 VersVG geschuldeten Urkundenherausgabe ist daher ein selbständiger Verstoß der nach Versicherungsbeginn erfolgte und daher nicht vorvertraglich, sondern grundsätzlich deckungspflichtig ist.
OGH 7 Ob 52/19a, versdb 2019, 54
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