EuGH Urteil zu Spätrücktritten in der Lebensversicherung

Der Europäische Gerichtshof hat fünf Fragen österreichischer Gerichte zur Auslegung (großteils ehemaliger) europarechtlicher Vorschriften im Zusammenhang mit „Spätrücktritten“ von Lebensversicherungen beantwortet. Im Kern geht es um Fristbeginn und -ende sowie den Umfang der Rückzahlung.

 

1. Rechtliche Formfreiheit vs. vertragliche Formvorschrift

Frage eins geht von der Annahme aus, dass nationale Regelungen über die Wirkungen einer fehlerhaften Rücktrittsbelehrung fehlen. Sind die genannten Vorschriften diesfalls so auszulegen, dass die Rücktrittsfrist nicht zu laufen beginnt, wenn der Versicherer in der Belehrung angibt, dass der Rücktritt schriftlich erfolgen muss, obwohl er nach nationalem Recht formfrei möglich ist?

Der EuGH sagt: Die Rücktrittsfrist beginnt auch dann ab dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem der Versicherungsnehmer vom Vertragsabschluss in Kenntnis gesetzt wird, wenn in den Informationen des Versicherers an den Versicherungsnehmer nicht angegeben ist, dass die Rücktrittserklärung nach nationalem Recht keiner besonderen Form bedarf, oder eine Form verlangt wird, die nach dem nationalen Recht oder den Vertragsbestimmungen nicht vorgeschrieben ist, „solange dem Versicherungsnehmer durch die Informationen nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben“.

„Die vorlegenden Gerichte werden im Wege einer Gesamtwürdigung, bei der insbesondere dem nationalen Rechtsrahmen und den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen sein wird, zu prüfen haben, ob den Versicherungsnehmern diese Möglichkeit durch den in den ihnen mitgeteilten Informationen enthaltenen Fehler genommen wurde“, fügt der EuGH hinzu.

 

2. Beginnt Rücktrittsfrist bei anderweitiger Kenntnisnahme zu laufen?

Die Ausgangslage in Punkt zwei: Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer nicht über dessen Rücktrittsrecht informiert oder dies so fehlerhaft getan, dass der Versicherungsnehmer sein Rücktrittsrecht nicht „unter im Wesentlichen denselben Bedingungen“ wie bei ordentlicher Belehrung ausüben konnte.

Die Frage ist nun: Beginnt die Rücktrittsfrist in solch einem Fall zu jenem Zeitpunkt zu laufen, zu dem der Versicherungsnehmer – auf welchem Weg auch immer – von seinem Rücktrittsrecht Kenntnis erlangt hat?

Der EuGH schiebt dem einen Riegel vor. Er sagt: Die Rücktrittsfrist beginnt in diesem Fall selbst dann nicht zu laufen, wenn der Versicherungsnehmer auf anderem Wege von seinem Rücktrittsrecht Kenntnis erlangt hat.

 

3. Erlischt das Rücktrittsrecht mit Auszahlung des Rückkaufswerts?

Sofern es keine nationalen Regelungen über die Wirkungen einer fehlenden oder fehlerhaften Rücktrittsbelehrung gibt: Erlischt das Rücktrittsrecht des Versicherungsnehmers unter diesen Bedingungen spätestens, nachdem ihm in Folge seiner Kündigung der Rückkaufswert ausbezahlt wurde und die Vertragspartner damit die Vertragspflichten vollständig erfüllt haben?

Der EuGH sagt auch hier nein: Vielmehr könne der Versicherungsnehmer sein Rücktrittsrecht auch noch nach Kündigung und Erfüllung aller Verpflichtungen aus dem Vertrag – unter anderem der Zahlung des Rückkaufswerts durch den Versicherer – ausüben, sofern das anwendbare Recht nicht regelt, welche Rechtswirkungen es hat, wenn falsch oder gar nicht über das Rücktrittsrecht informiert wurde.

 

4. Genügt die Zahlung des Rückkaufswerts?

Der vierte Punkt dreht sich um die Frage, wie viel der Versicherer im Fall des Rücktritts zurückzuerstatten hat.

Für den EuGH steht eine nationale Regelung, nach welcher der Versicherer einem zurückgetretenen Versicherungsnehmer nur den Rückkaufswert erstatten muss, nicht mit den Vorgaben aus den Richtlinien im Einklang.

 

5. Verjährung für Vergütungszinsen?

Und ist eine nationale Regelung zulässig, wonach Vergütungszinsen auf Beträge, die der zurückgetretene Versicherungsnehmer wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückverlangt, in drei Jahren verjähren?

Hier urteilt der EuGH, dass die fraglichen Richtlinienbestimmungen dem nicht entgegenstehen, „sofern dadurch die Wirksamkeit des Rücktrittsrechts des Versicherungsnehmers nicht beeinträchtigt wird“.

 

EuGH C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18

Quelle: versicherungsjournal.at vom 20.12.2019

 

>> VKI Statement

 

Anmerkung: Betroffen ist die Rechtslage in Österreich bis 31.12.2018. Seitdem gibt es ein neues, abgeändertes Rücktrittsrecht für Lebensversicherungen. Dieses neue Rücktrittsrecht war nicht Thema der Vorabentscheidung.