Verwahrungsschäden in der Haftpflichtversicherung

In der Haftpflichtversicherung sind Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen ausgeschlossen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen in Verwahrung genommen haben, wobei dies auch im Zuge der Verwahrung als Nebenverpflichtung gilt (z.B. Übergabe einer Sache zu Reparatur und/oder Servicearbeiten).

 

Verwahrung liegt z.B. vor bei einem Reparaturvertrag (Übernahme der zu reparierenden Sache), bei Ablage einer Armbanduhr im Garderobekästchen einer Tennisanlage oder bei Abgabe eines Fahrzeuges zum Jahresservice. 

 

Keine Verwahrung liegt vor, wenn jemand Einrichtungen bloß zum Gebrauch auf eigene Gefahr zur Verfügung stellt. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein offenes Kofferregal im Zug für große Gepäckstücke zur Verfügung gestellt wird, wenn ein Kleiderhaken in einem Lokal vorhanden ist oder wenn ein Schiständer im Flur eines Gasthauses zur Verfügung steht.