Beim Anheben einer etwa 40 kg schweren Kiste liegt – gemessen an alltäglichen Manipulationsvorgängen, objektiv und unabhängig von den körperlichen Verhältnissen des VN – eine „erhöhter Kraftanstrengung“ vor.
Der OGH hält in dieser Entscheidung weiterhin daran fest, dass – beim Fehlen abweichender vertraglicher Regelungen – die im Rahmen alltäglicher Bewegungen vorkommenden Abläufe den Maßstab für die Beurteilung bilden, ob eine darüber hinausgehende „erhöhte Kraftanstrengung“ vorliegt. Der OGH bekräftigt in dieser Entscheidung auch nochmals, dass es auf die individuelle körperliche Konstitution und Kräfteverhältnisse des VN nicht ankommt.
OGH 7 Ob 121/19y, versdb 2020, 9
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