Gebäude nicht ständig bewohnt: Versicherer leistungsfrei

Die Überschrift der Klausel bezieht sich (generell) auf „Haushaltsversicherung in ständig bewohnten Gebäuden“.

 

Voraussetzung für die „Gültigkeit der Versicherung“ soll eine bestimmte Art der Bewohnung sein. Der materielle Inhalt der Klausel bezieht sich sohin weder auf eine bestimmte Verhaltensweise des VN noch wird damit (schon durch die Überschrift erkennbar) ein Stück des bereits erfassten Deckungsumfangs ausgenommen. Es wird vielmehr eine bestimmte Eigenschaft des versicherten Objekts definiert und beschreibt damit das primäre Risiko. Es trifft daher den VN die Beweislast für die die Deckungspflicht auslösende bedingungsgemäße Bewohnung des Gebäudes. Dieser Beweis ist ihm hier nicht gelungen. Der Versicherer ist leistungsfrei.

 

OGH 7 Ob 92/19h, versdb 2020, 13

 

Weitere Kernaussagen des Urteils (gekipptes Fenster, Wiederaufbau, Aufklärungsobliegenheit) finden User von versdb - Datenbank Versicherungsrecht - hier.