LV-Spätrücktritt: Beschränkung auf Rückkaufswert unzulässig

Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 90/619 in der durch die Richtlinie 92/96 geänderten Fassung, Art. 35 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83 und Art. 185 Abs. 1 der Richtlinie 2009/138 sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der der Versicherer einem VN, der von seinem Vertrag zurückgetreten ist, lediglich den Rückkaufswert zu erstatten hat.

 

Daraus folgt: Die vom beklagten Versicherer gewünschte Beschränkung der Rückabwicklung auf den bloßen Rückkaufswert ist ausgeschlossen. Sonstige Einwände gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung werden in der Revision nicht geltend gemacht.

 

Anmerkung: Das Berufungsgericht bestätigte hier die Entscheidung des Erstgerichtes im Umfang der Zahlung der insgesamt geleisteten Prämien abzüglich Risikokosten. Das Mehrbegehren (4 % Zinsen) wurde vom Berufungsgericht abgewiesen. Gegen deren klagsstattgebenden Teil legte der beklagte Versicherer (nicht jedoch der VN) Revision ein mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn der gänzlichen Klageabweisung. Dieser Revision wurde aber durch den OGH nicht Folge gegeben.

 

OGH 7 Ob 19/20z, versdb 2020, 19

 

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