Rechtsschutzdeckung für Spätrücktritt in der LV

Nach der Entscheidung des EuGH zum Spätrücktritt in der Lebensversicherung gibt es nun bereits auch zahlreiche Urteile des OGH dazu. Parallel wird natürlich auch immer gestritten, ob Rechtsschutzdeckung für diese Verfahren besteht. In folgendem Fall (OGH 7 Ob 164/19x) ging es vor allem um zeitliche Komponenten. 

 

Der VN begehrte Rechtsschutz für die angestrebte klageweise Geltendmachung von Ansprüchen aus einem auf die unrichtige Belehrung über das Rücktrittsrecht gegründeten Spätrücktritt von einer bereits abgewickelten Lebensversicherung. Als Versicherungsfall (Verstoß) gilt nach mittlerweile gefestigter Judikatur in diesen Fällen die behauptete fehlerhafte Belehrung über das Rücktrittsrecht - in diesem Fall im Jahr 2007.

Folgende Einwendungen des Rechtsschutzversicherers wurden vom OGH nicht als zulässig erachtet:

 

Verspätete Schadenmeldung

 

Nach den erstgerichtlichen Feststellungen musste der VN nicht schon beim ersten anwaltlichen Beratungsgespräch am 27. 4. 2018, sondern erst mit Erhalt des den Rücktritt ablehnenden Schreibens des Lebensversicherers am 14. 5. 2018 mit Kosten für eine rechtliche Auseinandersetzung rechnen, die eine Einschaltung des Rechtsschutzversicherers erforderlich machten. Eine Schadensmeldung am 22. 5. 2018, also rund eine Woche danach, ist noch zeitgerecht. Überdies ist im Hinblick auf die wenigen Tage kein Umstand erkennbar, der den Rechtsschutzversicherer beim gegebenen Zeitlauf gehindert hätten, die Prüfung seiner Eintrittspflicht, die Abstimmung von Maßnahmen und insbesondere die Erfolgsaussichten der Prozessführung abzuklären.

 

Verjährung

 

Die Verjährung des Anspruchs aus der Rechtsschutzversicherung beginnt zu jenem Zeitpunkt, zu dem sich die Notwendigkeit einer Interessenwahrnehmung für den VN so konkret abzeichnet, dass er mit der Entstehung von Rechtskosten rechnen muss, deretwegen er den Rechtsschutzversicherer in Anspruch nehmen will. Dieser Zeitpunkt ist hier der 14. 5. 2018 (Zugang des Ablehnungsschreibens), sodass bis zur Klageerhebung am 18. 10. 2018 die dreijährige Frist nach § 12 Abs 1 Satz 1 VersVG bei weitem nicht abgelaufen war. Die Frist beginnt nicht im Jahr 2007 (fehlerhafte Rücktrittsbelehrung) zu laufen.

 

Mangelnde Erfolgsaussichten

 

Ob der VN sein Rücktrittsrecht auch noch nach Kündigung und Erfüllung aller Verpflichtungen aus dem Vertrag ausüben kann, war seinerzeit Gegenstand eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH. Diese Frage hat der EuGH erst mit Urteil vom 19. 12. 2019 beantwortet, sodass bis dahin keine eindeutige Rechtslage zu dieser Frage bestand. Die Vorinstanzen haben daher im Einklang mit den genannten Judikaturgrundsätzen die Annahme, dass keine oder keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bestehe, nicht für gerechtfertigt erachtet.

 

OGH 7 Ob 164/19x, versdb 2020, 17