LV Spätrücktritt: Rückabwicklung nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen

Da der Kläger rechtzeitig zurückgetreten ist, ist der Versicherungsvertrag ausgehend von der Beantwortung der Vorlagefrage 4 durch den EuGH C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, Rust-Hackner, nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen rückabzuwickeln.

 

Zinsen für die zurückzuzahlenden Prämien verjähren nach innerstaatlichem Recht grundsätzlich nach drei Jahren ab dem Zeitpunkt der objektiven Möglichkeit der Rechtsausübung; mehr als drei Jahre vor der Klagseinbringung rückständige Vergütungszinsen sind verjährt.

 

Als Ausnahme ist zu prüfen, ob eine solche Verjährung mehr als drei Jahre fälliger Zinsen den Versicherungsnehmer daran hinderte, von einem Vertrag zurückzutreten, der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht seinen Bedürfnissen entsprach.

 

Zinseszinsen in Höhe von 4 % gebühren mangels gesonderter Vereinbarung ab Klagsbehändigung.

 

OGH 7 Ob 10/20a, versdb 2020, 21

 

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