Der VN macht „Schäden am Rohrsystem außerhalb des Gebäudes“ geltend, die er im Hinblick auf die Zusatzvereinbarung W16 als gedeckt erachtet. Wann diese Setzungen eingetreten sind, steht allerdings nicht fest. Der VN konnte daher nicht nachweisen, dass der Schaden während der Versicherungszeit eingetreten und demnach als Versicherungsfall zu behandeln ist. Für das Vorliegen eines Versicherungsfalls trifft den VN die Beweislast. Der Versicherer ist daher leistungsfrei.
OGH 7 Ob 211/19h, versdb 2020, 23