OGH: Mietsachschaden oder Eigenschaden?

Deckungserweiterung im Versicherungsvertrag für Mietsachschäden an Fahrzeugen: "Abweichend von Art. 7, Pkt. 10.1 AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an gemieteten, gepachteten, geliehenen oder in Verwahrung genommenen Fahrzeugen (Loks, Waggons und dergleichen), sei es auch im Zuge der Verwahrung als Nebenverpflichtung.“

 

Der von der Klägerin (VN) mit der AN (Auftragnehmerin) vereinbarte Liefervertrag über die Triebwägen führte zunächst nur zu einer vorläufigen Übernahme dieser Fahrzeuge zum Zweck der Durchführung einer Probephase. Zur endgültigen Übernahme war die Klägerin nur verpflichtet, wenn (ua) die Probephase mängelfrei absolviert wurde bzw aufgetretene Mängel behoben wurden, was bis zum Unfallzeitpunkt nicht der Fall war.

Da die vertragsgemäße Zulassung wegen diverser Probleme nicht rechtzeitig erfolgen konnte, kam es zum Abschluss des Mietvertrags, nach dessen ausdrücklicher Regelung die Klägerin als Mieterin die Fahrzeuge bei Ende der Mietzeit zurückzugeben hatte, sich die Fahrzeuge im Eigentum der AN als Vermieterin befanden und die Klägerin als Mieterin für alle während des Mietzeitraums auftretenden Schäden an den Mietobjekten der AN haftete, soweit diese nicht durch von der AN zu vertretende Mängel verursacht wurden.

 

Es kann demnach keine Rede davon sein, dass die Fahrzeugschäden nach dieser Vertragslage bereits der Klägerin gleich einer Eigentümerin wirtschaftlich zugeordnet waren und in diesem Sinn ein „Eigenschaden“ (Schaden im Eigentum) der Klägerin vorlag. An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass die Klägerin mit der AN nur ein (vermeintlich) symbolisches Entgelt vereinbart hatte, verzichtete die Klägerin doch zugleich auf einen Teil der vereinbarten Vertragsstrafe. Schließlich handelte es sich bei den betreffenden Triebwägen jedenfalls auch um „in Verwahrung“ genommene Fahrzeuge, die nach der völlig eindeutigen Regelung des Pkt 8.12.2 des Versicherungsvertrags von der Deckungserweiterung ebenfalls umfasst waren.

 

Die Deckungserweiterung ist anzuwenden. Es liegt kein nicht gedeckter Eigenschaden vor.

 

OGH 7 Ob 116/19p, versdb 2020, 26

 

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