Unfallversicherung: Deckungslücken trotz Award

Awards sagen oft nicht viel über die Produktqualität aus. Wir haben uns das Kleingedruckte eines aktuellen Awardgewinners in der Unfallversicherung angesehen. Wir konnten dabei wesentliche Deckungslücken erkennen. Hier ein Auszug:

 

Als Unfall gilt auch, wenn sich die versicherte Person durch eine erhöhte Kraftanstrengung

  • ein Gelenk an Gliedmaßen oder der Wirbelsäule verrenkt.
  • Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln an Gliedmaßen oder der Wirbelsäule zerrt oder zerreißt.

Eine erhöhte Kraftanstrengung ist eine Bewegung, deren Muskeleinsatz über die normalen Handlungen des täglichen Lebens im Alltag, Beruf oder beim Sport hinausgeht.

 

Anm: Viele Versicherer verzichten auf die Voraussetzung der erhöhten Kraftanstrengung und leisten auch bei Meniskusverletzungen.  Lt. OGH sind nur die im Rahmen alltäglicher Bewegungen vorkommenden Bewegungen (Abläufe) Maßstab für die Beurteilung, ob eine darüber hinausgehende „erhöhte Kraftanstrengung“ gegeben ist, sodass bei Ausübung einer Sportart auch „übliche“ und typische Abläufe, selbst wenn sie – gemessen an der Sportart – nicht in erhöhtem Maß kraftvoll ausgeübt werden, davon umfasst sind. Der Versicherer schränkt hier also die Leistung weiter ein. Weitere Informationen zum OGH Urteil finden User von versdb hier.

 

Ein Herzinfarkt oder Schlaganfall gilt jedoch in keinem Fall als Unfallfolge.

 

Anmerkung: Diese Klausel ist lt. OGH gröblich benachteiligend für den Versicherungsnehmer und daher nicht mehr zulässig. Weitere Informationen zum OGH Urteil finden User von versdb hier.

 

Ausgeschlossen sind u.a. Unfälle:

  • die bei Fahrten auf Rennstrecken, die nicht für den öffentlichen Verkehr zugelassen sind oder bei Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und Rallyes) und den dazugehörigen Trainingsfahrten entstehen;
  • beim Bungeejumping;
  • die unmittelbar oder mittelbar mit Terrorakten jeder Art zusammenhängen; oder sich ergeben aus oder im Zusammenhang mit Handlungen, die zur Eindämmung, Vorbeugung oder Unterdrückung von Terrorakten ergriffen werden oder sich in irgendeiner Weise darauf beziehen;
  • infolge einer Bewusstseinsstörung

Anmerkung: Das reine Fahren auf Rennstrecken wird hier ausgeschlossen. Fährt man beispielsweise auf einer Gokart-Strecke nicht rennmäßig, sind diese Unfälle nicht gedeckt. Auch Bungeejumping ist generell ausgeschlossen. Für beides gilt, dass auch die einmalige Ausübung nicht gedeckt ist.

Der Terrorausschluss findet sich in den meisten Bedingungen nicht und geht hier auch sehr weit.

Unfälle infolge einer Bewusstseinsstörung (z.B. Kreislaufkollaps) sollten bei guten Versicherungsprodukten nicht ausgeschlossen sein.

Weitere Informationen zum OGH Urteil "Fahren auf Rennstrecken" finden User von versdb hier.