RS: Leistungsfreiheit wegen verspäteter Schadenmeldung

Hier hatte der Rechtsschutz-Versicherungsvertrag von 23. 5. 2001 bis 1. 11. 2011 bestanden und war daher bereits mehr als vier Jahre beendet, als sich die Klägerin im Februar 2016 einer Sammelaktion des VKI (Dieselabgasskandal) unter anderem zur Information über rechtliche Fragen anschloss und vom VKI bereits im Mai/Juni 2016 über die Möglichkeit informiert wurde, sich mit zivilrechtlichen Ansprüchen einem Strafverfahren als Privatbeteiligte anzuschließen. An die Beklagte wandte sie sich jedoch erstmals erst im November 2017.

Der Klägerin ist daher (Umstände, aus denen sich leichte Fahrlässigkeit ableiten ließe, hat die Klägerin nicht vorgebracht) ein grob fahrlässiger Verstoß gegen die Obliegenheit nach § 33 Abs 1 VersVG vorzuwerfen, nicht unverzüglich nach Kenntnis vom Versicherungsfall eine Schadensanzeige an die Beklagte erstattet zu haben.

 

OGH 7 Ob 206/19y, versdb 2020, 35

 

Einen Kommentar zur Entscheidung sowie mögliche Auswirkungen auf die "Umdeckungsklausel" finden User von versdb hier.

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