Ende des Rechtsschutzversicherungsvertrages: 20. 9. 2010 / Nachhaftungsfrist lt. ARB: 2 Jahre
Der Kläger erlangte spätestens Anfang 2016 Kenntnis vom Versicherungsfall, der bereits 2004 eingetreten war. Ihm war zu diesem Zeitpunkt bekannt, dass bei mangelhafter Belehrung über das Rücktrittsrecht der Rücktritt vom Lebensversicherungsvertrag unbefristet möglich ist, woraufhin er seinen Antrag aushob, um festzustellen, ob diese Problematik auch seinen Lebensversicherungsvertrag betrifft. Aufgrund der in diesem Antrag enthaltenen – vom Kläger als mangelhaft erachteten – Belehrung, erklärte er letztlich seinen Rücktritt gegenüber dem Lebensversicherer aber erst Ende 2016 und begründet damit diesem gegenüber seinen Rückabwicklungsanspruch. Er unterließ die Verfolgung seiner Ansprüche während rund 10 Monaten im Hinblick darauf, dass die Zinsen, die er offenbar gleichfalls dem Lebensversicherer gegenüber im Zuge der begehrten Rückabwicklung geltend zu machen beabsichtigte, ohnedies weiterlaufen würden. Der Versicherer ist leistungsfrei.
OGH 7 Ob 31/20i, versdb 2020, 37
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