Der Einbau eines anderen Fahrzeugmotors und die anschließende Benutzung des versicherten Fahrzeugs durch den VN stellt eine beachtliche Gefahrerhöhung in der Fahrzeug-Kaskoversicherung dar, wenn die Leistung des neuen Motors – hier: 298 kW anstelle von 179 kW – und die daraufhin erzielbare Höchstgeschwindigkeit die des früheren Zustandes erheblich übersteigt.
Die Verletzung der Gefahrstandspflicht ist grob fahrlässig, wenn – was gesetzlich vermutet wird – der VN durch einfachste Überlegungen hätte erkennen können, dass die von ihm vorgenommene oder gestattete Änderung den Eintritt des Versicherungsfalles generell wahrscheinlicher macht. Diese Vermutung wird hier nicht dadurch widerlegt, dass der Einbau eines erheblich leistungsstärkeren, das Betriebs- und das Unfallrisiko offenkundig erhöhenden Motors nach Darstellung des VN durch eine „Fachfirma“ erfolgte, diese ihn weder auf das Erlöschen der Betriebserlaubnis noch auf die Notwendigkeit einer Anzeige der Veränderung hingewiesen hat und im Rahmen einer anschließenden Hauptuntersuchung eine Prüfplakette erteilt wurde.
OLG Saarbrücken 5 U 64/19
Quelle: r+s 2020, 447