Der Verstoßzeitpunkt für eine unrichtige Rechnungslegung liegt nicht in der Erbringung der Leistung selbst, sondern erst in der unrichtigen Abrechnung dieser Leistungen; erst damit konkretisiert sich die Gefahr von Kosten einer Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung.
OGH 7 Ob 88/20x, versdb 2020, 44
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