Mutprobe auf einer Party: keine Deckung aus Privathaftpflicht

Drei Wochen vor seinem 18. Geburtstag verfiel der alkoholisierte Versicherte mit anderen betrunkenen Teilnehmern einer Grillparty auf die Idee, eine Mutprobe zu veranstalten, bei welcher man sich mit nacktem Hinterteil über ein durch Benzin als Brandbeschleuniger angefachtes offenes Feuer hocken sollte, um die Haare wegzusengen. Der Versicherte goss Benzin auf die nur noch leicht brennende Rasenfläche, als ein anderer Partygast mit der „Mutprobe“ begann. Dieser wurde von den auflodernden Flammen erfasst und erlitt schwere Verbrennungen. Es liegt keine versicherte Gefahr des täglichen Lebens vor. 

 

OGH 7 Ob 100/20m, versdb 2020, 45

 

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