Rückerstattung der Versicherungssteuer bei Rücktritt

Nach § 1435 ABGB kann der VN im Falle des ihm auf unionsrechtlicher Grundlage zustehenden Rücktritts vom Vertrag vom Versicherer nur die Netto-Versicherungsprämie, also das Entgelt für die Versicherung, erlangen. Hinsichtlich der an den Bund geleisteten Versicherungssteuer ist er auf die Rückforderung im Abgabenverfahren oder auf Schadenersatz gegenüber dem Versicherer verwiesen.

 

OGH 7 Ob 105/20x, versdb 2020, 46