Im Fall eines (Spät-)Rücktritts von einer fondsgebundenen Lebensversicherung ist das Verlustrisiko nicht dem vom Vertrag berechtigt zurückgetretenen VN zuzuweisen. Dieses Risiko trägt der Versicherer.
OGH 7 Ob 117/20m, versdb 2020, 56
Im Fall eines (Spät-)Rücktritts von einer fondsgebundenen Lebensversicherung ist das Verlustrisiko nicht dem vom Vertrag berechtigt zurückgetretenen VN zuzuweisen. Dieses Risiko trägt der Versicherer.
OGH 7 Ob 117/20m, versdb 2020, 56