Streitigkeit aus Landwirtschaftsbündelversicherung - Deckung im Privatrechtsschutz?

Die Abgrenzung zwischen Privat- und Betriebsbereich spielt in der Rechtsschutzversicherung eine große Rolle. Diese Abgrenzung entscheidet oft über Deckung und Leistungsfreiheit. In einer ganz aktuellen Entscheidung des OGH (7 Ob 123/20v, versdb 2020, 57) ging es um die Privatrechtsschutzdeckung für einen Streit gegen den Landwirtschaftsbündelversicherer.

 

 

Die abgeschlossene Familien-Rechtsschutzversicherung umfasste u.a. auch den Versicherungsvertrags-Rechtsschutz für den Privatbereich.

 

Der VN schloss im Mai 2015 einen landwirtschaftlichen Bündelversicherungsvertrag ab, der unter anderem auch die Sparte Leitungswasser umfasste, in der die beiden (privaten) Wohngebäude des VN und landwirtschaftliches Inventar versichert waren. Der VN war zum Zeitpunkt des Abschlusses der Rechtsschutzversicherung mit dem Versicherer hauptberuflich als Sachverständiger tätig und führte nebenberuflich eine Landwirtschaft. 2015 stellte er seine Tätigkeit als Nebenerwerbslandwirt gänzlich ein und verpachtete seinen Grund.

 

Am 27. 5. 2016 kam es aufgrund eines lecken Kupferrohres zu einem Leitungswasserschaden im Haus des VN, das nur zu Wohn- und nicht zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzt wird.

 

Es kam zu einem Streit mit dem Leitungswasserversicherer, wofür der VN Deckung aus seiner Rechtsschutzversicherung begehrt. Der VN begehrt die Feststellung der Deckungspflicht des Rechtsschutzversicherers zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen aus diesem Schadensfall gegenüber dem Bündel-Versicherer, bei dem sowohl eine Leitungswasserschadenversicherung als auch eine Haushaltsversicherung bestehe.

 

Der Rechtsschutzversicherer beantragte die Klagsabweisung. Das in Betracht kommende Risiko Versicherungsvertrags-Rechtsschutz sei lediglich für den Privatbereich gedeckt. Beim Vertrag zwischen dem VN und dem Bündel-Versicherer würde es sich aber um eine Agrar-Versicherung (Land- und Forstwirtschaft ohne Nebenbetriebe) handeln, somit um eine vom VN als Unternehmer für seine Landwirtschaft abgeschlossene Versicherung. Dass diese Versicherung teilweise auch private Risiken abdecke, ändere nichts am betrieblichen Charakter des Versicherungsvertrags.

 

Entscheidung des OGH

 

Der Fall landete letztlich beim OGH, der zu Gunsten des VN entschied:

 

Der als Agrar-Versicherung bezeichnete Versicherungsvertrag ist unstrittig eine Bündelversicherung. Als „Versicherungspaket“ bestehend aus Versicherungsverträgen mehrerer Sparten haben die einzelnen Sparten ein rechtlich selbständiges Schicksal. Dass dem Versicherungspaket ein zusammenfassender Name gegeben wurde, der einen landwirtschaftlichen Bezug herstellt, ändert an der Eigenständigkeit der darin zusammengefassten Versicherungsprodukte nichts. Vom Versicherungsvertrag mit dem Bündel-Versicherer ist unter anderem auch die Sparte Leitungswasser umfasst. In der Leitungswasserversicherung sind die Wohngebäude sowie das landwirtschaftliche Inventar (nicht aber z.B. die landwirtschaftlichen Gebäude) gedeckt. Die mit dem Bündel-Versicherer abgeschlossene Leitungswasserversicherung umfasst daher in erster Linie die (privaten) Wohngebäude, auf die sich auch der hier konkret geltend gemachte Deckungsanspruch bezieht. Er betrifft somit den privaten Bereich, für den unstrittig Versicherungsschutz besteht.

 

Anmerkung

 

Letztlich geht es bei der Beurteilung der Deckung darum, welchem Bereich die KONKRETE Streitigkeit zuzuordnen ist. Im konkreten Fall ging es um ein rein privat genutztes Gebäude. Dafür besteht in einer Privat-Rechtsschutzversicherung grundsätzlich Deckung. 

Hier auch zwei Aussagen des OGH aus vergangenen Entscheidungen zur Abgrenzungsproblematik zwischen Privat und Betrieb:

 

  • Der Abschluss einer Lebensversicherung, die als Tilgungsträger für einen für das Unternehmen des VN aufgenommenen Kredit dient, fällt nicht unter den Konsumenten-Rechtsschutz;
  • Die Grenze zur betrieblichen Tätigkeit oder sonstigen Erwerbstätigkeit wird dann überschritten, wenn dabei unternehmerischer Einsatz entfaltet wird oder in größerem Umfang und mit Wiederholungsabsicht Spekulationsgeschäfte getätigt werden; die Höhe des veranlagten Vermögens allein ist nicht ausschlaggebend;

 

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