15-Monats-Frist in der Unfallversicherung auch für Taggeld anzuwenden

Man kennt die Problematik der 15-Monats-Frist für die DI-Leistung schon sehr lange. Es gibt mittlerweile auch zahlreiche Entscheidungen des OGH dazu. Interessant ist nun aber eine ganz aktuelle Entscheidung des OGH, die besagt, dass diese Frist auch für die Taggeldleistung anzuwenden ist (OGH 7 Ob 187/20f, versdb 2021, 2).

 

 

Die Bestimmung zum Taggeld in den Bedingungen lautete:

"1. Wir zahlen Taggeld bei dauernder oder vorübergehender Invalidität, abgestuft nach dem Grad der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person in ihrem ausgeübten Beruf.

[...]

4. Übt die versicherte Person im Unfallzeitpunkt keinen Beruf aus, wird die Dauer der Arbeitsunfähigkeit nach allgemeiner medizinischer Erfahrung bzw nach Maßgabe der Beeinträchtigung körperlicher oder geistiger Funktionen ermittelt.

[...]"

 

Taggeld zahlt der Versicherer nach dieser Bestimmung bei „dauernder oder vorübergehender Invalidität, abgestuft nach dem Grad der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person in ihrem ausgeübten Beruf“ (Art 12 1. AUVB 2012). Der erste Satzteil stellt die Grundvoraussetzung für die Zahlung von Taggeld auf, nämlich die dauernde oder vorübergehende Invalidität. Der zweite Satzteil spricht aus, dass der Versicherer nicht nur bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit, sondern auch bei teilweiser Beeinträchtigung leistet.

 

Nach Art 7 1. AUVB 2012 liegt dauernde Invalidität vor, wenn die versicherte Person durch den Unfall auf Lebenszeit in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist. Zwar wird „vorübergehende Invalidität“ in den Versicherungsbedingungen nicht ausdrücklich definiert, jedoch erklärt sich diese aus der „dauernden Invalidität“. Im Gegensatz zur dauernden Invalidität, die eine Beeinträchtigung auf Lebenszeit voraussetzt, ist die Beeinträchtigung bei einer vorübergehenden Invalidität zeitlich begrenzt.

 

Die Begriffserklärung „Dauernde Invalidität“ in Art 7 1. AUVB 2012 (und daraus abgeleitet die „vorübergehende“ Invalidität) ist keine Definition, die lediglich für die unmittelbar folgenden Leistungsbeschreibungen maßgeblich ist, sondern strahlt begrifflich über Art 7 auf weitere folgende „Versicherungsleistungen“ aus. Diese weiteren Versicherungsleistungen hängen – wie hier das Taggeld – zum Teil vom Vorliegen einer solchen (vorübergehenden oder dauernden) Invalidität ab. Der Begriff „dauernde Invalidität“ ist maßgeblicher Anknüpfungspunkt nicht nur für die Zahlung von „Unfallkapital“, „Zusatzkapital“ und „Unfallrente“, sondern für weitere, in den Art 8 ff AUVB 2018 beschriebene Versicherungsleistungen, insbesondere für Taggeld.

 

Voraussetzung für die Leistung ist, dass die Invalidität innerhalb eines Jahres ab dem Unfall eintritt und unter Vorlage eines ärztlichen Befundes innerhalb von 15 Monaten geltend gemacht wird (Art 7 2. AUVB 2012). Diese Bedingungslage gilt auch für die Zahlung von Taggeld, setzt dieses doch das Vorliegen dauernder (oder vorübergehender) Invalidität voraus, deren Eintritt und Geltendmachung besonderen Ausschlussfristen unterliegt. Ein durchschnittlicher VN wird lt. OGH nicht annehmen, dass gerade für die Versicherungsleistung Taggeld diese Ausschlussfristen nicht gelten sollen und er sich zeitlich unbeschränkt auf eine solche Invalidität berufen kann. 

 

 

Zusammenfassung

 

Zusammengefasst bedeutet dies: Die Geltendmachungsfrist für den Leistungsbaustein Dauerinvalidität gilt auch für die Zahlung von Taggeld, setzt dieses doch das Vorliegen dauernder (oder vorübergehender) Invalidität voraus, deren Eintritt und Geltendmachung besonderen Ausschlussfristen unterliegt.

 

 

Anmerkung

 

Im vom OGH entschiedenen Fall war die Leistungsvoraussetzung für Taggeld u.a. auch, dass eine dauernde oder vorübergehende Invalidität vorliegt. Ist eine (dauernde oder vorübergehende Invalidität) Leistungsvoraussetzung für die Taggeldleistung, sind nach dieser Entscheidung des OGH auch die entsprechenden Verfallsfristen - wie etwa die "15-Monats-Frist" für die Geltendmachung der Invalidität anzuwenden. ME würde das der durchschnittlich verständige VN nicht so sehen, weil es ohnehin bei der Taggeldleistung ein zeitliches Limit gibt. Taggeldleistung wird nämlich nur für die Arbeitsunfähigkeit innerhalb von (z.B.) 2 Jahren erbracht. Der OGH zieht hier weitere Hürden für die Taggeldleistung ein. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass diese Entscheidung auch für alle Leistungsbausteine Relevanz hat, die in irgendeiner Form (dauernde oder vorübergehende) Invalidität als Leistungsvoraussetzung vorsehen. In diesen Fällen muss die Invalidität rechtzeitig geltend gemacht werden, weil der Leistungsanspruch sonst verfällt. Es gibt am Markt auch Bestimmungen zur Taggeldleistung, die nur auf die Arbeitsunfähigkeit und nicht auch auf eine Invalidität abzielen. In diesem Fall sind die Fristen für die Geltendmachung der Invalidität nicht anzuwenden.

 

Eine Entscheidung des OGH zu diesem Themenbereich wurde auch im Jahr 2020 veröffentlicht (versdb 2020, 6): Bei dieser Entscheidung ging es darum, dass sich der Versicherungsschutz für die Folgen der Kinderlähmung und der durch Zeckenbiss übertragenen Frühsommer-Meningoencephalitis und Lyme-Borreliose nur auf Tod oder dauernde Invalidität erstreckt. Der OGH entschied damals, dass auch eine Leistung für Unfallrente erbracht werden muss. In diesem Fall ging dieser Formulierungs-Wirrwarr zu Gunsten des VN aus:

"Der Leistungsumfang „für Tod oder dauernde Invalidität“ ist keine ausreichende und konkret erkennbare Anknüpfung an bestimmte „Versicherungsleistungen“. Es wird in Art 16 gerade nicht der gegebenenfalls klärende Begriff „Versicherungsleistungen nach Art ...“ verwendet. Art 16 enthält also keinen konkreten Bezug (Ziffernbenennung) zu einzelnen Artikel jener Bestimmungen (Art 7 ff), in denen die zahlreichen „Versicherungsleistungen“ beschrieben sind. Nicht einmal der Begriff „für Tod“ stimmt mit der Bezeichnung der korrespondierenden Versicherungsleistung „Todesfall“ überein. Ganz entscheidend ist letztlich aber, dass der Begriff „dauernde Invalidität“ gerade eine bestimmende Anspruchsvoraussetzung für weitere „Versicherungsleistungen“ nach den Art 8 ff bildet, also über Art 7 hinaus, die Grundlage für die Beurteilung weiterer, vom Versicherer zu erbringenden Leistungen ist."

 

Man sollte beim Lesen der AUVB besonders hellhörig werden, wenn der Invaliditätsbegriff aufscheint. Dieser Begriff kann sich zu Lasten des VN (z.B. Anwendbarkeit der 15-Monats-Frist) oder auch zu Gunsten des VN auswirken (wie in der Entscheidung zur FSME).

 

 

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