Ofen mit zu geringem Abstand - Feuerversicherer muss dennoch zahlen

Der VN stellte einen Ofen auf und hielt dabei einen zu geringen Abstand zur angrenzenden Raumwand. Aufgrund des zu geringen Abstands kam es zu einem Brandschaden. Der OGH musste klären, ob dem VN ein Verschulden an der Gefahrerhöhung trifft (OGH 7 Ob 188/20b, versdb 2021, 14). Fehlt es an einem Verschulden, ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet.

 

 

Der Versicherer ist nach § 25 Abs 1 VersVG im Fall einer Verletzung der Vorschrift des § 23 Abs 1 VersVG von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall nach der Erhöhung der Gefahr eintritt. Nach § 25 Abs 2 Satz 1 VersVG bleibt die Verpflichtung des Versicherers im Fall einer Verletzung der Vorschrift des § 23 Abs 1 VersVG bestehen, wenn die Verletzung nicht auf einem Verschulden des VN beruht. Der Versicherer räumt in seiner Revision selbst ein, dass ein Verschulden im Sinn des § 25 VersVG (nur dann) vorliegt, wenn der VN unter Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen musste, dass die von ihm veranlasste Änderung der gefahrenerheblichen Umstände den Schadenseintritt generell wahrscheinlicher macht.

 

Der – einzige objektive – Fehler des VN beim Aufstellen des Ofens bestand lt. OGH nur darin, dass er dabei einen zu geringen Abstand zwischen dem Ofen und der angrenzenden Raumwand einhielt. Dabei ist allerdings nach den bindenden Feststellungen des Erstgerichts maßgeblich, dass der VN die Situierung des Anschlusses des Ofens an den Rauchfang an Ort und Stelle mit dem Rauchfangkehrer besprach und nach dessen Vorgaben vornahm, wobei er von diesem keinerlei Hinweis im Sinn eines zur Wand einzuhaltenden Mindestabstands erhielt. Nach der Aufstellanleitung, war zwar ein Abstand von 20 cm zu brennbarem Material einzuhalten, doch war dem VN vom Maurer mitgeteilt worden, dass der an der angrenzenden Wand aufgebrachte Lehmputz eben nicht brennbar sei. Wenn der VN nach diesen von ihm bei einem Fachmann (Handwerker) eingeholten Informationen die Gefahr einer Wärmeleitung auf das hinter dem Verputz gelegene Dämmmaterial nicht erkannte, dann ist ihm dies nicht als Verschulden anzulasten.

 

Der Versicherer kann daher mangels Verschulden keine Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung einwenden.

 

 

Weitere Entscheidungen des OGH zur Gefahrerhöhung in der Feuerversicherung

 

Hier auch jüngere Fälle, bei denen der OGH entschied, dass eine Gefahrerhöhung vorliegt:

  • Schnapsbrennerei: Der VN hat bei Abschluss des Versicherungsvertrags (Vertragsbeginn 2009) im Rahmen der Abfindungsbrennerei an bis zu 14 Brenntagen im Jahr je nach Erntemenge 0 bis 100 Liter Schnaps gebrannt. Ab 1. 9. 2014 hat der VN das Gewerbe der Lebensmittelerzeugung angemeldet, um mit Spirituosen eine selbstständige Tätigkeit zu entwickeln, von der er leben kann. Von September 2014 bis 11. 4. 2015 (Brandtag) absolvierte der VN dann 28 Brenntage, an denen er jeweils 25 Liter Gin produzierte (insgesamt 700 Liter). Eine undichte Stelle an der flüssiggasbetriebenen Verbrennungsanlage oder austretende Alkoholdämpfe waren jene Risken, die die den Brand verursachende Explosion bewirkten. Der Versicherer ist aufgrund des Vorliegens einer Gefahrerhöhung leistungsfrei.
  • Gefahrerhöhung und Maklerklausel: Der VN und dessen Vater kontrollierten die versicherte Liegenschaft regelmäßig im Schnitt zwei Mal pro Monat. Nach der Delogierung und seit der Polizzierung der Versicherung durch die Beklagte war es zwei bis drei Mal der Fall, dass Personen in das Haus eindrangen. Sobald der VN davon erfuhr, versperrte er das Haus wieder und entfernte zurückgelassene Kleidung und Matratzen. Über solche Vorfälle hat der VN immer wieder mit seinem Betreuer (Makler) gesprochen, der dann auch vor Ort war und sich die Situation ansah. Am 16. 4. 2015 kam es im versicherten Objekt zu einem Brand, wodurch das Wohnhaus im Dachstuhlbereich schwer beschädigt wurde und das Nebengebäude abbrannte. Aufgrund der Verwendung von Brandbeschleunigern ging die Staatsanwaltschaft von Brandstiftung aus. In diesem Fall war der Versicherer aber aufgrund der Vereinbarung einer "Maklerklausel" nicht leistungsfrei. Der OGH begründete dies so: "Es kann dahin stehen, ob es überhaupt – wie die Beklagte meint – nach Abschluss des Versicherungsvertrags zu einer Gefahrenerhöhung im Sinn der §§ 27 ff VersVG im Zusammenhang mit dem Eindringen fremder Personen in das Objekt des VN gekommen ist. Solche Vorkommnisse hat der VN jedenfalls seinem Betreuer regelmäßig mitgeteilt. Nach der Maklerklausel sind aber ab Vertragsabschluss solche Mitteilungen als Wissen der Beklagten zuzurechnen. Eine Leistungsfreiheit der Beklagten infolge nachträglicher Gefahrenerhöhung scheidet damit jedenfalls aus."