COVID-19 Betriebsschließung: Begrenzte Deckung aus Seuchen-BU

Auszug aus den Versicherungsbedingungen:

 

"Was ist versichert? - Artikel 1

1. Der Versicherer gewährt Versicherungsschutz für den Fall, dass auf Grund des Epidemiegesetzes (BGBl 186/1950) in der letztgültigen Fassung,

1.1 der im Antrag bezeichnete Betrieb von der zuständigen Behörde zur Verhinderung der Verbreitung von Seuchen geschlossen wird,

1.2 die Entseuchung, Vernichtung oder Beseitigung von Waren in diesem Betrieb angeordnet wird, weil anzunehmen ist, dass sie mit Seuchenerregern behaftet sind; soweit dieser Einschluss in der Polizze getroffen wurde,

1.3 in diesem Betrieb beschäftigte Personen ihre Tätigkeit wegen Erkrankung an Seuchen, entsprechenden Krankheits- oder Ansteckungsverdachts oder als Ausscheider/Ausscheidungsverdächtiger von Erregern von Enteritis infectiosa, Paratyphus A und B, übertragbarer Ruhr und Typhus abdominalis untersagt wird.

[…]"

 

Der Hotelbetrieb des VN war zunächst mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 14. 3. 2020 nach § 20 EpiG geschlossen worden. Nach Art 1.1.1 der Bedingungen besteht daher Versicherungsschutz für den Zeitraum vom 16. 3. 2020 bis zur Aufhebung dieser Verordnung mit 27. 3. 2020. Für den Zeitraum danach (Verordnung auf Basis des COVID-19-Maßnahmengesetzes) besteht kein Versicherungsschutz.

 

OGH 7 Ob 214/20a, versdb 2021, 18