Reifenplatzer auf der Autobahn – Versicherer leistungsfrei

Die Abgrenzung zwischen versichertem Unfall und nicht versichertem Betriebsschaden führt immer wieder zu Diskussionen im Schadenfall. In einer aktuellen Entscheidung aus Deutschland ging es um einen Reifenplatzer auf der Autobahn (OLG Karlsruhe, VersR 2021, 371).

 

 

Am 11. November 2017 fuhr der Versicherungsnehmer mit dem versicherten Fahrzeug auf der Autobahn. Das Fahrzeug war zu diesem Zeitpunkt mit Winterreifen ausgerüstet. Während der Fahrt auf der Autobahn platzte plötzlich der linke Hinterreifen mit einem lauten Knall. Das Fahrzeug geriet ins Schleudern; es gelang dem Versicherungsnehmer den Pkw auf dem Standstreifen zum Stehen zu bringen. Beim Platzen des linken Hinterreifens hatte sich die linke Seitenwand des Reifens vollständig gelöst; die gelösten Reifenteile beschädigten den Radkasten hinten links, die linke Seitenwand und den hinteren Stoßfänger. Es lag laut Gutachten ein Totalschaden vor.

 

Die Bestimmung in den Bedingungen lautete:

"Unfall: A.2.3.2 Versichert sind Unfälle des Fahrzeuges. Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Nicht als Unfallschäden gelten insbesondere Schäden aufgrund eines Brems- oder Betriebsvorgangs oder reine Bruchschäden. Dazu zählen z.B. Schäden am Fahrzeug durch rutschende Ladung oder durch Abnutzung aufgrund Bedienungsfehler oder Überbeanspruchung des Fahrzeuges und Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen.“

 

In der im Berufungsverfahren durchgeführten Beweisaufnahme wurde festgestellt, dass der Reifen am Fahrzeug des Versicherungsnehmers nicht durch das Eindringen eines Fremdkörpers geplatzt ist, sondern aufgrund eines vorher durch einen Montagefehler entstandenen Reifenschadens. Daher ist der Versicherer nach Ansicht des OLG leistungsfrei. 

 

Das OLG Karlsruhe begründete seine Entscheidung u.a. mit einer Leitentscheidung des BGH aus dem Jahr 1954:

 

Wenn ein Reifen während der Fahrt durch einen eingedrungenen Fremdkörper platzt, handelt es sich um ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis, mithin um einen Unfall im Sinne der üblichen Bedingungen in der Vollkaskoversicherung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Fremdkörper auf der Fahrbahn liegt und vom Fahrzeug überfahren wird oder ob sich der Fremdkörper schon vorher im Reifen befand und erst später durch Einwirkungen während der Fahrt das Platzen des Reifens verursacht.

 

Ein Unfall im Sinne der üblichen Bedingungen in der Vollkaskoversicherung liegt hingegen nicht vor, wenn ein schon vorher bestehender Reifenschaden, eine fehlerhafte Montage oder fehlerhafter Luftdruck alleinige Ursache für das Platzen des Reifens während der Fahrt ist.

 

Macht der VN nach dem Platzen eines Reifens Leistungen aus der Vollkaskoversicherung geltend, muss er die Voraussetzungen eines Unfalls beweisen. Dazu gehört der Nachweis, dass ein eingedrungener Fremdkörper für das Platzen des Reifens ursächlich war.

 

 

Anmerkung

 

Auch der OGH beschäftigte sich einige Male mit dem Thema der Abgrenzung zwischen versichertem Unfall und nicht versichertem Betriebsschaden. In den österreichischen Musterbedingungen ist der Unfall wie folgt definiert:

"Unfall, das ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis; Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind daher nicht versichert."

 

Anmerken muss man hier, dass Betriebsschäden nicht als Ausschlusstatbestand angeführt sind, sondern nur eine Klarstellung (Erläuterung) zum Unfallbegriff darstellen ("daher nicht versichert").

 

Der OGH äußerte sich zur Abgrenzung u.a. bereits wie folgt:

"Im Gegensatz zum Betriebsschaden, der durch eine Gefahr herbeigeführt worden ist, die unter Berücksichtigung der Art, wie das Fahrzeug verwendet wurde, damit gewöhnlich verbunden ist und gewöhnlich auch überstanden wird, handelt es sich bei dem Unfall um ein außergewöhnliches Ereignis. Der Umstand, dass das Ereignis durch ein im Einzelfall mehr oder weniger selten vorkommendes fahrlässiges Verhalten des jeweiligen Kraftfahrzeuglenkers verursacht wurde, ist kein Kriterium für den Unterschied zwischen dem Begriff "Unfall" bzw. "Betriebsschaden"."

 

Dem kann man wohl nicht ganz zustimmen. ME ist das entscheidende Kriterium, ob eine Einwirkung von außen auf das Fahrzeug erfolgt oder nicht. Kommt es zu einer Kollision mit einem Gegenstand außerhalb des Fahrzeuges, besteht mE grundsätzlich Versicherungsschutz aus der Vollkaskoversicherung, außer es handelt sich um eine Kollision mit einer mit dem Fahrzeug verbundenen Sache (z.B. Anhänger).

 

Zum vom OLG Karlsruhe entschiedenen Fall sei anzumerken, dass dann Versicherungsschutz bestünde, wenn es aufgrund des Reifenplatzers zu einer Kollision - etwa mit einer Leitplanke - kommt und daher das Fahrzeug beschädigt wird.

 

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