Nach Auffassung des Gerichts ist die Klausel zum einen gröblich benachteiligend, weil sie nicht nur eine Haftung für außergewöhnliche Kumulrisiken ausschließe, sondern für jede sonstige Rechtsstreitigkeit, die in einem wie auch immer gearteten Zusammenhang mit jeglicher Form von hoheitlicher Maßnahme steht. Ein derart weitreichender Risikoausschluss weiche von den berechtigten Erwartungen des VN ab und verstoße daher gegen § 879 Abs 3 ABGB.
Darüber hinaus das Gericht die Klausel auch als intransparent angesehen, denn Inhalt und Tragweite der darin verwendeten Begriffe würden für den Durchschnittsverbraucher unverständlich bleiben.
So sei etwa unklar, was unter einer „hoheitlichen Anordnung“ zu verstehen ist und ob darunter nur Gesetze oder auch sonstige Akte der Gerichtsbarkeit, Verwaltung und Vollziehung und auch jene eines anderen Staates fallen. Diese Unklarheit werde nicht dadurch beseitigt, dass es sich nach dem Wortlaut der Klausel um eine „Anordnung“ handeln muss, die sich an eine nicht näher spezifizierte „Personenmehrheit“ richte. Es bleibe nämlich offen, ob hier mehrere Personen konkret oder abstrakt betroffen sein müssen und ob darunter etwa auch Individualakte fallen, die jedoch gleichlautend in großer Zahl erlassen werden.
Auch der in der Klausel verwendeten Begriff „Ausnahmesituation“ sei unbestimmt, weil es an jeglicher Definition einer „Regelsituation“ und der davon erforderlichen qualitativen und/oder quantitativen Abweichungen fehle.
OLG Wien 5 R 13/21z
Quelle: verbraucherrecht.at - 12. 4. 2021