Illegales Straßenrennen - Unfallversicherung leistungsfrei

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Der Kläger verunfallte im Zuge der Teilnahme an einem illegalen Straßenrennen. Der Versicherer erklärte sich leistungsfrei - der OGH bestätigte dies (OGH 7 Ob 70/21a, versdb 2021, 32). Allerdings kam hier wohl der falsche Ausschluss zur Anwendung.

 

 

 

Der Kläger lieferte sich mit S***** B***** am 15. Oktober 2017 gegen 19:30 Uhr ein illegales Straßenrennen, bei dem es zu einem schweren Unfall kam. Der Kläger geriet mit seinem Pkw im Zuge eines verbotenen Überholmanövers unter Mitbenützung eines Abbiegestreifens und Überfahren einer Sperrlinie bei einer Geschwindigkeit von 215 bis 230 km/h ins Schleudern, kam von der Fahrbahn ab und prallte gegen einen Baum. Der dadurch aus dem Fahrzeug gerissene Motor traf den Pkw des S***** B*****. Zuletzt kollidierte der Pkw des Klägers noch mit einem herannahenden unbeteiligten Fahrzeug. Bei diesem Unfall erlitten der Kläger und weitere Personen schwere Verletzungen.

 

Die AUVB enthalten folgenden Risikoausschluss:

"1. Kein Versicherungsschutz besteht für Unfälle:

[…]

1.2 die beim Versuch oder der Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen durch die versicherte Person eintreten, für die Vorsatz Tatbestandsmerkmal ist;"

 

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 16. April 2019 wurde der Kläger wegen mehrerer Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 3 erster Fall StGB sowie nach § 88 Abs 3 erster Fall, Abs 4 zweiter Satz, erster Fall StGB, sowie des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB, weil er für den im Pkw des S***** B***** mitfahrenden S***** H***** grob fahrlässig eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit herbeiführte, schuldig erkannt.

 

Tatsächlich war dem Kläger bewusst und hielt er es ernstlich für möglich, dass er durch dieses Überholmanöver für den Beifahrer des S***** B***** eine Gefahr für Leben und Gesundheit herbeiführt und fand sich damit ab.

 

Der Kläger begehrt die Zahlung von EUR 58.479,85 und die Feststellung der Deckungspflicht der Beklagten. Er sei lediglich wegen der Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung und der Gefährdung der körperlichen Sicherheit in der Begehungsform der groben Fahrlässigkeit verurteilt worden, weshalb der Risikoausschluss nach Art 19.1.2 AUVB, der Vorsatz voraussetze, nicht vorliege.

 

Die Beklagte (Versicherer) bestreitet. Aufgrund des illegalen Straßenrennens, der gesetzten Fahrmanöver des Klägers im öffentlichen Straßenverkehr und der daraus resultierenden rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung sei der Risikoausschluss des Art 19.1.2 AUVB erfüllt. Das Vergehen der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB könne auch vorsätzlich begangen werden. Der Kläger habe es bei seiner Fahrweise billigend in Kauf genommen und sich damit abgefunden, dass es zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer komme.

 

 

Entscheidung des OGH: 

 

Der OGH hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass jedem Versicherungsnehmer das Wissen zugemutet werden muss, dass einem (Unfall-)Versicherungsvertrag gewisse Begrenzungsnormen zugrunde liegen. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer hat daher grundsätzlich mit Risikoausschlüssen und -einschränkungen zu rechnen. Sie sind insoweit grundsätzlich weder ungewöhnlich noch im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB gröblich benachteiligend. Dies gilt umso mehr vor dem bereits dargestellten Zweck der Bestimmung, eine erhöhte Gefahrensituation – wie in der Unfallversicherung üblich – aus dem Versicherungsschutz auszunehmen. Die gegenständliche Ausschlussklausel ist weder überraschend nach § 864a ABGB noch gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB und zudem auch nicht intransparent nach § 6 Abs 3 KSchG.

 

Der Versicherer ist nach Art 19.1.2 AUVB leistungsfrei, wenn der Unfall bei einer strafbaren Handlung eintritt, die vorsätzlich versucht oder begangen wird. Das vom Kläger gewünschte Auslegungsergebnis, der Risikoausschluss setze eine gerichtlich strafbare vorsätzliche Handlung voraus, welche durch ein Strafgericht auch abgeurteilt wurde, findet keine Deckung im insoweit eindeutigen Wortlaut der Bestimmung. Dem Kläger war bewusst und hielt er es auch ernstlich für möglich, dass sein festgestelltermaßen ungewöhnliches und auffallend sorgfaltswidriges Verhalten im Zuge des illegalen Straßenrennens die Gefahr für Leib und Leben einer von ihm verschiedenen Person herbeiführt, womit er sich abfand. Ausgehend von diesen den OGH bindenden Feststellungen ist die Beurteilung der Vorinstanzen, dass der Kläger den Tatbestand des § 89 StGB vorsätzlich verwirklichte, zutreffend, wogegen er auch keine stichhaltigen Argumente bringt.

 

Der Versicherer ist daher nach Ansicht des OGH leistungsfrei.

 

 

Anmerkung:

 

Die Entscheidung ist wohl verfehlt. Der Kläger wurde wegen fahrlässiger Körperverletzung sowie wegen grob fahrlässiger Gefährdung der körperlichen Sicherheit verurteilt. Es liegt hier keine gerichtlich strafbare Handlung als Vorsatzdelikt vor. Das Tatbestandsmerkmal des Vorsatzes fehlt. Allerdings wäre mE wohl der Ausschluss der Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben anzuwenden, weil es sich bei illegalen Straßenrennen um einen solchen Wettbewerb handelt, weil es sich nach den AUVB nicht um einen offiziellen Wettbewerb handeln muss und nach dem Zweck des Ausschlusses auch illegale Rennen vom Ausschluss erfasst sind (vgl. Maitz, AUVB S. 208).