OGH definiert Auslegung für Downhill-Mountainbiken

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In einer kompakten Entscheidung legte der OGH nun fest, wie der Ausschluss "Downhill-Mountainbiken" in der Unfallversicherung auszulegen ist (OGH 7 Ob 75/21m, versdb 2021, 33).

 

 

Der Ausschluss in den der Entscheidung zugrunde gelegten Bedingungen lautete: "Ausgeschlossen von der Versicherung sind Unfälle die der Versicherte bei der Ausübung der Sportarten Freeclimbing, Freeriding, Downhill-Mountainbiken,  Bergsteigen/Klettern über Schwierigkeitsgrad VI  und/oder über 7000 Höhenmeter, Houserunning,  Kampfsportarten mit ausgeprägten Körperkontakt  (Fullkontakt-Karate, Boxen, Kickboxen u.ä.) bzw der Teilnahme an Expeditionen erleidet."

 

 

Auslegungsergebnis des OGH:

 

Ein durchschnittlich verständiger VN versteht „Downhill-Mountainbiken“ als besondere Art des Mountainbikens, bei der es gilt, eine spezielle, eigens abgesperrte und ausschließlich bergab führende Strecke mit dazu geeigneten Fahrrädern so schnell wie möglich talabwärts zu fahren.

 

 

Anmerkung:

 

Der OGH trug in seinem – in dieser Rechtssache ergangenen – Aufhebungsbeschluss (7 Ob 25/19f) die Klärung der allein noch offenen Frage auf, ob und mit welchem Inhalt sich im gewöhnlichen Sprachgebrauch, also im allgemeinen Freizeitsport, dem der durchschnittliche VN zuzurechnen ist, ein konkretes und einheitliches Begriffsverständnis für das „Downhill-Mountainbiken“ entwickelt hat. Nun steht fest, dass sich im allgemeinen Freizeitsport kein konkretes und einheitliches Begriffsverständnis entwickelt hat. Daher kommt der OGH zu dem in der Entscheidung definierten Ergebnis. Fünf Kriterien sind hier herauszustreichen:

  • Besondere Art des Mountainbikens; 
  • Spezielle, abgesperrte Strecke; 
  • Ausschließlich bergabführende Strecke; 
  • Verwendung eines geeigneten Fahrrades; 
  • Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit.

 

In der Entscheidung 7 Ob 25/19f legte der OGH auch bereits fest, dass der eingeschränkte Risikoausschluss nach Art 20.10. AUVB 2008 für „Downhill-Mountainbiken“ gerade dann Sinn macht, wenn für andere Arten des „Mountainbiking“ Deckung besteht. Das bedeutet, dass nach dem o.g. Ausschluss das "reine" Mountainbiking gedeckt ist.