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Die Tochter des Versicherungsnehmers benötigte Rechtsschutzdeckung für die Streitigkeit aus einem Lebensversicherungsvertrag. Die Ehepartnerin des Versicherungsnehmers klagte den Rechtsschutzversicherer auf Deckung. Der OGH musste entscheiden ob sie dazu legitimiert ist (OGH 7 Ob 220/20h, versdb 2021, 37).
Die Klägerin lebt mit ihrem Ehemann und der gemeinsamen minderjährigen Tochter in einem Haushalt. Der Ehemann der Klägerin hat als Versicherungsnehmer beim Versicherer (Beklagter) einen Rechtsschutzversicherungsvertrag abgeschlossen, bei dem die Klägerin und die Tochter mitversichert sind.
Dem Rechtsschutzversicherungsvertrag liegen unter anderem die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2009 – Fassung I/2009) zugrunde. Diese lauten auszugsweise:
„Artikel 5
[…]
2. Mitversicherte Personen können Deckungsansprüche gegenüber dem Versicherer nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers geltend machen. […]
Artikel 11
Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden und wann gehen Ansprüche auf den Versicherer über?
1. Versicherungsansprüche können erst abgetreten oder verpfändet werden, wenn sie dem Grunde und der Höhe nach endgültig festgestellt sind.
[…]“
Die Tochter des Versicherungsnehmers beabsichtigt Ansprüche gegen ihren Lebensversicherer geltend zu machen und möchte von der Beklagten Rechtsschutzdeckung, die verwehrt wird. Der Versicherungsnehmer erteilte der Klägerin (Ehepartnerin des Versicherungsnehmers) seine Zustimmung zur vorliegenden Klage im eigenen Namen zur Durchsetzung des Deckungsanspruchs. Vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz unterfertigten die Klägerin und der Versicherungsnehmer eine Abtretungsvereinbarung, wonach dieser sämtliche Rechte als Versicherungsnehmer aus dem bei der Beklagten bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrag, insbesondere das formelle Klagerecht gegen die Beklagte zur Geltendmachung der Deckungsansprüche, an die Klägerin abtritt und die Klägerin diese Abtretung annimmt. Eine Abtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung durch die Tochter an die Klägerin erfolgte nicht.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung und wandte ein, eine mitversicherte Person (Ehepartnerin des Versicherungsnehmers) könne nicht für eine andere mitversicherte Person (Tochter) Ansprüche geltend machen. Die Klägerin sei daher nicht aktivlegitimiert. Die Abtretung der Deckungsansprüche des Versicherungsnehmers an die Klägerin sei nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des Art 11.1 ARB 2009 dafür nicht vorlägen.
Versicherung für fremde Rechnung
In einer Versicherung für fremde Rechnung hat der Versicherungsnehmer das formelle Verfügungsrecht über die sachlich dem Versicherten zustehende Forderung; es handelt sich um eine Art gesetzliches Treuhandverhältnis. Trotz seiner Stellung als materieller Anspruchsberechtigter kann der (Mit-)Versicherte gemäß § 75 Abs 2 VersVG nicht über seine Ansprüche verfügen oder sie gerichtlich geltend machen. Nur der Versicherungsnehmer kann auf Leistung an sich oder an den Versicherten klagen.
Bei der Versicherung für fremde Rechnung kommt es zu einer Rollenspaltung zwischen materieller Rechtszuständigkeit und formeller Verfügungsbefugnis. Die materielle Rechtszuständigkeit bleibt beim Versicherten und dem Versicherungsnehmer kommt nur die Verfügungsbefugnis „im eigenen Namen“ zu.
Diese Spaltung der Rechtsposition zwischen materieller Rechtsträgerschaft und formeller Verfügungsberechtigung dient vor allem dem Schutz des Versicherers: Für ihn soll klargestellt sein, dass er sich in allen Angelegenheiten des Versicherungsfalls nur mit dem Versicherungsnehmer und nicht mit dem – ihm vielleicht namentlich gar nicht bekannten – Versicherten auseinandersetzen muss.
Da der Versicherungsnehmer gemäß §§ 74 ff VersVG ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend macht, liegt dabei der Fall einer – zulässigen – gesetzlichen Prozessstandschaft vor.
Der Versicherte selbst kann über seine Rechte nur dann verfügen und diese Rechte nur dann gerichtlich geltend machen, wenn er entweder im Besitz des Versicherungsscheins ist, der Versicherungsnehmer zustimmt (§ 75 Abs 2 VersVG) oder wenn der Versicherungsnehmer nach Ablehnung durch den Versicherer den Anspruch erkennbar nicht weiter verfolgen will.
Nach Art 5.2 ARB 2009 können mitversicherte Personen Deckungsansprüche gegenüber dem Versicherer nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers geltend machen. Damit entspricht er im Ergebnis § 75 Abs 2 VersVG.
Die Klägerin macht hier im eigenen Namen den materiell-rechtlichen Versicherungsanspruch ihrer Tochter geltend. Sie schreitet nicht als gesetzliche Vertreterin ihrer Tochter ein. Da die Klägerin aber nicht Versicherungsnehmerin, sondern bloß Mitversicherte ist, lässt sich ihre Aktivlegitimation für die Geltendmachung von Deckungsansprüchen der mitversicherten Tochter aus dem Gesetz nicht ableiten.
Anderer Grund für Aktivlegitimation?
Die Klägerin versucht nun, ihre Aktivlegitimation aus einer besonderen Interpretation des Art 5.2 ARB 2009 und der festgestellten „Zession“ des Versicherungsnehmers abzuleiten.
Die von der Klägerin als bloße Versicherte über Auslegung des Art 5.2 ARB 2009 oder über Zession angestrebte (rechtsgeschäftliche) Ableitung der Prozessführungsbefugnis für ein fremdes Recht, nämlich des Rechts der ebenfalls mitversicherten Tochter, würde eine gewillkürte und daher unzulässige Prozessstandschaft zur Folge haben, sodass dies schon aus diesem Grund scheitern muss. Die Revision der Klägerin ist daher nicht berechtigt.
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