Rückwirkende VB Ausstellung - welcher Versicherer leistet?

Der OGH entschied aktuell einen Fall, bei dem der Vorversicherer den KFZ-Haftpflichtversicherungsvertrag mit dem VN aufgrund Prämienzahlungsverzugs stornierte. Der neue Versicherer stellte rückwirkend eine VB aus. Der OGH musste klären, welcher Versicherer nun leistungspflichtig ist (OGH 7 Ob 96/21z, versdb 2021, 39).

 

 

Per 2. 11. 2018 wurde die KFZ-Haftpflichtversicherung von Versicherer 1 aufgrund Prämienzahlungsverzugs storniert. Am 7. 11. 2018 ereignete sich ein Verkehrsunfall. Am 8. 11. 2018 stellte Versicherer 2 eine Versicherungsbestätigung mit „Gültigkeitsdatum 10. 9. 2018“ aus.

 

Versicherer 1 leistet nun aufgrund der gesetzlichen Nachhaftung (§ 24 KHVG) an den Geschädigten und fordert nach Kenntniserlangung von der bestehenden Vorläufigen Deckung (VB) die Leistung von Versicherer 2 zurück. Dieser bestreitet seine Deckungspflicht. Der OGH musste nun klären, welcher Versicherer leistungspflichtig ist oder ob gar eine Doppelversicherung vorliegt.

 

 

Entscheidung des OGH

 

Nach § 24 Abs 3 Satz 2 KHVG besteht die Leistungspflicht aufgrund der gesetzlichen Nachhaftung nicht, insoweit ein anderer Haftpflichtversicherer zur Leistung verpflichtet ist. Diese Bestimmung ordnet eine gesetzliche Subsidiarität an. Nach dieser Bestimmung wird der Haftungsausschluss nur dann gewährt, wenn der andere Haftpflichtversicherer dem VN haftet. Es soll die Haftung eines Versicherers nach § 24 Abs 1 KHVG zu Lasten der normalen Leistungspflicht eines anderen Versicherers ausgeschlossen werden. Besteht eine solche Leistungspflicht eines Haftpflichtversicherers, kann dieser das frühere Versicherungsverhältnis nicht heranziehen, um den Haftungsausschluss nach § 24 Abs 3 Satz 2 VersVG zu erlangen.

 

Auch die vorläufige Deckungszusage lässt einen echten Versicherungsvertrag entstehen, der allerdings kraft seines provisorischen Charakters zunächst nicht langfristig ist. Zwischen einem Versicherungsvertrag und einem Rechtsverhältnis aufgrund einer Deckungszusage besteht kein materieller Unterschied. Nach der Versicherungsbestätigung erteilte Versicherer 2 seinem VN für das Kraftfahrzeug für die Zeit ab 10. 9. 2018 eine vorläufige Deckungszusage. Damit hat er für den Verkehrsunfall am 7. 11. 2018 Deckung zu gewähren.

 

Im Fall, dass Versicherer 1 im Rahmen der Nachhaftung nach § 24 Abs 1 und 2 KHVG und Versicherer 2 aufgrund seiner Deckungszusage Deckung zu gewähren hätte, greift die Subsidiaritätsregel des § 24 Abs 3 Satz 2 KHVG. Da Versicherer 2 als „anderer“ Haftpflichtversicherer zur Leistung verpflichtet ist, hat Versicherer 1 aus seiner Nachhaftung keine Verpflichtung getroffen, Ansprüche Dritter zu decken.

 

Ein Rückgriff auf § 59 Abs 2 Satz 1 VersVG (Doppelversicherung) für den Regressanspruch kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil zufolge § 24 Abs 3 Satz 2 KHVG keine Doppelversicherung vorliegt, sondern die Nachhaftung von Versicherer 1 gegenüber der Deckungspflicht von Versicherer 2 gänzlich zurücktritt.

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