Ausführlicher Beitrag zur Erweiterten Produktehaftpflicht in der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift versdb print
Immer wieder führt die Erweiterte Produktehaftpflichtversicherung zu Diskussionen im Schadenfall. Der OGH entschied aktuell einen Fall, bei dem es um die mangelhafte Lieferung von Tomaten-Jungpflanzen ging (OGH 7 Ob 51/21g, versdb 2021, 40).
Die Kläger betreiben im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen landwirtschaftlichen Gartenbaubetrieb, der unter anderem auf die Aufzucht von Jungpflanzen spezialisiert ist.
Der Haftpflichtversicherungsvertrag der Kläger enthält die Deckung für die Erweiterte Produktehaftpflicht u.a. mit folgender Bestimmung:
"4. Versicherungsschutz aufgrund besonderer Vereinbarung (erweiterte Deckung der Produkthaftpflicht)
4.1 Nur aufgrund besonderer Vereinbarung und unabhängig davon, ob ein Sach- oder Vermögensschaden im Sinne dieser Bedingungen vorliegt, erstreckt sich der Versicherungsschutz abweichend von Art 1 und Art 7, Pkt 15 AHVB auch auf das Produkthaftpflichtrisiko, soweit es sich handelt um
...
4.1.2 Schäden, welche Dritten aus der Weiterbearbeitung oder Weiterverarbeitung mangelhafter durch den Versicherungsnehmer gelieferter Produkte entstehen, ohne dass eine Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit anderen Produkten stattfand, und zwar
4.1.2.1 wegen der für die Herstellung des Endprodukts aufgewendeten Kosten, mit Ausnahme des Entgelts für das mangelhafte Produkt des Versicherungsnehmers;
4.1.2.2 wegen eines weiteren aus der Unveräußerlichkeit des Endprodukts entstehenden Vermögensnachteils. Kann das Endprodukt nur mit einem Preisnachlass veräußert werden, so ersetzt der Versicherer anstelle der Versicherungsleistung nach Punkt 4.1.2.1 den entstehenden Mindererlös. Der Versicherer ersetzt den Schaden in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das Produkt des Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis steht, der bei mangelfreier Lieferung für das Endprodukt zu erwarten gewesen wäre;
4.1.2.3 wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen einer rechtlich notwendigen und wirtschaftlich angemessenen Nachbesserung des Endprodukts oder einer anderen Schadenbeseitigung entstanden sind. Der Versicherer ersetzt die entstandenen Aufwendungen in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das Produkt des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis des Endprodukts steht;"
Im August 2019 lieferten die Kläger mangelhafte Tomatenjungpflanzen zum Zweck der Gemüseproduktion an die Z***** GmbH (Abnehmerin).
Die Kläger begehren die Feststellung der Deckungspflicht der Beklagten zur Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen gegenüber der Abnehmerin in dem geführten Rechtsstreit zur Abwehr der dort von der Abnehmerin compensando eingewandten Gegenforderung. Die Abnehmerin begründe ihre Schadenersatz-(gegen-)forderungen damit, dass die Kläger ihr vertragswidrig mangelhafte Pflanzen geliefert hätten. Bei den von der Abnehmerin behaupteten Schäden handle es sich um keine Mangel-, sondern um versicherte Mangelfolgeschäden. Die Jungpflanzen seien ein halbfertiges Produkt, die fertige Pflanze das Endprodukt. Die aus der Weiterbearbeitung oder -verarbeitung mangelhafter Produkte entstehenden Schäden Dritter seien nach Abschnitt A, Z 2, Pkt 4.1.2 EHVB im Rahmen der dort angeführten Deckungsbausteine ausdrücklich versichert. Der geltend gemachte Mindererlös, der erhöhte Kulturpflegeaufwand und der zur Nachbesserung notwendige erhöhte Personal- und Materialaufwand seien nach Abschnitt A, Z 2, Pkt 4.1.2.2 EHVB gedeckt. Die Fehlersuchkosten seien gemäß Abschnitt A, Z 2, Pkt 4.1.2.3 EHVB zu ersetzen, weil sie der Vorbereitung der Schadensminimierung/-beseitigung dienten.
Entscheidung des OGH
Tatbestand "Weiterverarbeitung" in der Erweiterten Produktehaftpflicht
Unter dem Begriff Weiterverarbeitung werden Vorgänge verstanden, bei denen ein Dritter das vom Versicherungsnehmer gelieferte Produkt zu einem anderen Produkt umwandelt. Unter den Terminus der Weiterbearbeitung fallen Tätigkeiten, bei denen das gelieferte Produkt als solches bestehen bleibt und einer Veredelung, Oberflächen- oder Wärmebehandlung unterzogen wird. Während bei der Weiterverarbeitung dem Produkt eine neue Form oder ein neues Aussehen verliehen wird, kommt es bei der Weiterbearbeitung nur zu einer die Form erhaltenden Bearbeitung. Die Kläger lieferten der Abnehmerin Jungpflanzen zum Zwecke der Gemüseproduktion. Ihre Aufzucht durch Behandlung und Pflege (zB Gießen, Düngen, Ausschneiden usw) ist vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen als Weiterbearbeitung der Produkte der Kläger (Jungpflanzen) anzusehen, um das Endprodukt, nämlich die erntereife, fruchttragende Pflanze hervorzubringen. Das Endprodukt besteht somit in der ausgewachsenen Pflanze samt den Früchten.
Welche Kosten sind zu ersetzen?
Nach Abschnitt A, Z 2, Pkt 4.1.2.3 EHVB werden Aufwendungen, die zusätzlich wegen einer rechtlich notwendigen und wirtschaftlich angemessenen Nachbesserung des Endprodukts oder einer anderen Schadensbeseitigung entstanden sind, ersetzt. Der Versicherer übernimmt den Ersatz der entstandenen Aufwendungen in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das Produkt des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis des Endprodukts steht. Bei der Nachbesserung geht es um Maßnahmen, die der Behebung des Mangels am Endprodukt dienen und das Endprodukt noch retten, sodass es nicht verworfen oder mit Preisnachlass verkauft werden muss. Bei den „anderen Schadensbeseitigungen“ geht es um jene Fälle, in denen das Endprodukt nicht mehr ordnungsgemäß hergestellt werden kann, aber eine Ausweichlösung zur Weiterverwertung des Gesamtprodukts möglich ist. In Betracht kämen hier nur Nachbesserungsarbeiten. Versichert sind die Nachbesserungskosten von Hersteller und Lieferanten, die in der Produktionskette dem Versicherungsnehmer nachfolgen, um ihr fehlerhaftes Endprodukt wieder verkaufsfähig zu machen, nicht gemeint ist die Nacherfüllung der vom Versicherungsnehmer mangelhaft gelieferten Produkte, weil diese Kosten als Erfüllungssurrogat nicht versichert sind. Die Nachbesserung hat nicht an dem vom Versicherungsnehmer gelieferten Produkt, sondern an der durch Weiterbe- oder Weiterverarbeitung entstandenen Sache zu erfolgen. Als Endprodukt ist jenes Produkt zu verstehen, das – soweit hier interessierend – durch Weiterbearbeitung oder Weiterverarbeitung der vom Versicherungsnehmer gelieferten Produkte entsteht. Das Endprodukt, auf dessen Hervorbringen (Produktion) die Weiterbearbeitung der gelieferten Jungpflanzen abzielt, sind hier – wie bereits erwähnt – die erntereifen Pflanzen samt Früchten.
- Das Spritzen der Pflanzen mit dem Pflanzenschutzmittel diente offenkundig dem Versuch der Behebung des Mangels durch Beseitigung des Pilzes, zumal die Abnehmerin keine anderen besonderen Gründe behauptete, die ein derartiges Vorgehen im konkreten Fall notwendig gemacht hätte. Dabei handelt es sich somit um Aufwendungen zur Verbesserung der Produkte der Kläger; der dafür von der Abnehmerin geltend gemachte Personal- und Materialaufwand ist daher nicht gedeckt.
- Die von der Abnehmerin zur Minimierung allfälliger Umsatzeinbußen gesetzten Schadensminderungsmaßnahmen (Setzen, Binden und Tauschen) stehen im Zusammenhang mit den neuen – die mangelhaften Produkte der Kläger – ersetzenden Pflanzen. Bei den dafür aufgewendeten Kosten handelt es sich somit weder um nutzlose Herstellungskosten nach Abschnitt A, Z 2, Pkt 4.1.2.1 EHVB noch um Nachbesserungskosten iSd Abschnitt A, Z 2, Pkt 4.1.2.3 EHVB, weil keine Nachbesserungsarbeiten am Endprodukt (ausgewachsene Pflanze samt Früchte) gesetzt wurden, sondern um Erfüllungssurrogate.
- Die Fehlersuchkosten (AGES-Analyse) stellten bereits nach dem Vorbringen der Kläger – nicht versicherte – Kosten der vorbereitenden Maßnahmen, die zur Mängelbehebung erforderlich sind, dar. Auch können sie unter keinem der genannten Tatbestände des Abschnitts A, Z 2, Pkt 4.1.2 EHVB subsumiert werden.
- Nach Abschnitt A, Z 2, Pkt 4.1.2.2 EHVB ersetzt der Versicherer den weiters aus der Unveräußerlichkeit des Endprodukts entstehenden Vermögensnachteil. Führt die Mangelhaftigkeit des gelieferten Produkts zur Unveräußerlichkeit des Endprodukts so ersetzt der Versicherer den weiteren Vermögensnachteil durch entgangenen Gewinn. Der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer, der für die Gemüseproduktion bestimmte Jungpflanzen veräußert, wird die gegenständliche Bestimmung nicht dahin verstehen, dass nur ein auch tatsächlich zustande gekommenes Endprodukt unveräußerlich ist. Vielmehr wird er der Klausel schon wegen der vergleichbaren Zielrichtung das Verständnis unterstellen, dass auch bei einer aufgrund der Mangelhaftigkeit der gelieferten Jungpflanzen gar nicht entstandenen fruchttragenden Pflanze Unveräußerlichkeit des Endprodukts gegeben ist. Einen ihm gegenüber dafür geltend gemachten entgangenen Gewinn wird er daher der hier geregelten Schadensposition unterstellen. Daran ändert auch der folgende Risikoausschluss nichts: Kein Versicherungsschutz besteht in der gemäß Punkt 4. durch besondere Vereinbarung vereinbarten Tatbestände für Folgeschäden, wie zB Betriebsunterbrechung oder Produktionsausfall (Abschnitt A, Z 2, Pkt 5.2 EHVB). Unter Betriebsunterbrechung versteht der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer Stillstand des Betriebs, unter Produktionsausfall den Stopp der Produktion. Als ausgeschlossen nach dieser Klausel erachtet er daher Schäden, die aus einem Stillstand des Betriebs oder dem Stopp der Produktion – verursacht durch das mangelhafte Produkt des Versicherungsnehmers – folgen. Hier führten die Mängel der Jungpflanzen weder zum Stillstand des Betriebs der Abnehmerin, noch wurde die Produktion gestoppt. Die Deckungspflicht der Beklagten hinsichtlich des der Kaufpreisforderung der Kläger entgegengehaltenen Anspruchs auf entgangenen Gewinn, ist daher grundsätzlich zu bejahen.
Der Versicherer wandte zudem noch allgemeine Ausschlüsse ein. Dazu fehlten allerdings noch Feststellungen der Vorinstanzen.
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