Prämienstundung und Leistungsfreiheit

Wird bei einer nach Eintritt der Leistungsfreiheit getroffenen Stundungsvereinbarung nicht darauf verwiesen, dass diese Vereinbarung die Leistungsfreiheit nicht berührt, so kann sich der Versicherer zumindest so lange auf die Leistungsfreiheit nicht berufen, als ein Verzug unter Berücksichtigung der Stundungsvereinbarung nicht gegeben ist. Ohne gegenteilige Äußerung kann nämlich das Ersuchen um Stundung und Gewährung einer Ratenzahlung nur so verstanden werden, dass der VN alle mit der eingetretenen Säumnis für ihn verbundenen nachteiligen Folgen beseitigen wollte, daher nicht nur die Gefahr einer sofortigen Exekutionsführung, sondern auch alle anderen Nachteile, wie beispielsweise die Leistungsfreiheit des Versicherers. Die bedingungslose Gewährung einer Stundung kann ein VN nur so verstehen, dass der Versicherer seiner aus der Natur seines Ersuchens hervorgehenden Zielsetzung entsprechen wollte. Es ist daher Sache des Versicherers, falls er einen anderen Standpunkt vertreten wollte, eindeutig darauf hinzuweisen, dass die Stundung lediglich einen Aufschub der Exekution, nicht aber eine Beseitigung der Leistungsfreiheit bewirken soll.

 

OGH 7 Ob 20/21y, versdb 2021, 44