Finanzamtsschreiben nicht weitergeleitet: Keine Deckung aus Bilanzbuchhalterhaftpflicht

Der Umfang des versicherten Risikos war Gegenstand einer aktuellen Entscheidung des OGH (7 Ob 104/21a, versdb 2021, 47). Das Gericht musste die Frage klären, wie weit die Tätigkeit des Bilanzbuchhalters geht.

 

 

Der VN ist Bilanzbuchhalter und im Berufshaftpflichtversicherungsvertrag, den der Bundesverband der Österreichischen Bilanzbuchhalter (BÖB) mit dem Versicherer abgeschlossen hat, mitversichert. Der VN begehrt die Feststellung, dass der Versicherer schuldig sei, aufgrund und im Umfang des „zwischen der Klägerin und der Beklagten abgeschlossenen“ Versicherungsvertrags für den Schadenfall vom 6. 6. 2019 Deckungsschutz zu gewähren. 

 

Der VN hat eine Aufforderung des Finanzamts zur Erstattung der Einkommensteuer 2016 seines damaligen Klienten versehentlich nicht an diesen weitergeleitet, sodass es zu einer Schätzung gekommen sei. Der Klient des VN hat diesen aufgrund des hieraus vermeintlich entstandenen Schadens auf Zahlung eines Betrags von EUR 4.400 und Feststellung seiner Haftung klageweise in Anspruch genommen. Eine Zustellbevollmächtigung (Empfangnahme und Weiterleitung der Aufforderung zur Erstattung der Einkommensteuer eines Klienten) sei keine – unzulässige – Vertretungshandlung vor den Abgabenbehörden des Bundes iSd § 2 Abs 1 Z 4 BiBuG 2014. Sie ist daher jedenfalls als zulässige, versicherte Tätigkeit des VN zu qualifizieren.

 

Der Versicherer lehnte die Deckungspflicht ab, weil der VN zur Vertretung vor den Abgabenbehörden des Bundes in Einkommensteuerangelegenheiten, wozu auch die Tätigkeit als Zustellbevollmächtigter gehört, gemäß § 2 Abs 1 Z 4 BiBuG 2014 nicht berechtigt gewesen sei. Der gegenüber dem VN geltend gemachte Schaden resultiert daher aus keiner vom VN versicherten Tätigkeit.

 

 

Entscheidung des OGH:

 

Nach Art 3.1 des hier zu beurteilenden Pflichthaftpflichtversicherungsvertrags (vgl § 10 BiBuG) bezieht sich der Versicherungsschutz auf die berufliche Tätigkeit der versicherten BÖB-Mitglieder als Personalverrechner, Buchhalter und Bilanzbuchhalter iSd BiBuG. Gemäß Art 1.1 ABHV ergibt sich das versicherte Risiko aus der in der Polizze festgelegten Risikoumschreibung und umfasst die Eigenschaften, Rechtsverhältnisse und Tätigkeiten, zu denen der VN aufgrund der in seinem Beruf oder Betrieb geltenden Rechtsnormen berechtigt ist. Der durchschnittlich verständige VN versteht die hier vorgenommene Risikoumschreibung dahin, dass der Umfang der versicherten Tätigkeit aus dem – jeweils für den konkreten Beruf (hier Bilanzbuchhalter) – im BiBuG geregelten Berechtigungsumfang folgt.

 

Die Parteien gehen im Rekursverfahren übereinstimmend davon aus, dass der VN in dem Einkommensteuerverfahren seines Klienten Zustellvollmacht zu Entgegennahmen von Schriftstücken hatte. Zu klären ist daher, ob es sich bei dieser Tätigkeit der VN um eine vom Versicherungsschutz umfasste berufliche Tätigkeit eines Bilanzbuchhalters handelt.

 

Die Befugnisse eines Bilanzbuchhalters sind in § 2 BiBuG taxativ umschrieben. Sie erfassen nur einen ganz eng abgegrenzten Bereich abgabenrechtlicher Beratung und Vertretung. So wird die Beratung in Angelegenheiten der Arbeitnehmerveranlagung und die Abfassung und Übermittlung der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung an die Abgabenbehörde des Bundes als Bote auf elektronischem Weg (unter Ausschluss jeglicher Vertretung) genannt (§ 2 Abs 1 Z 3 BiBuG). Weiters wird die Vertretung einschließlich der Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der Umsatzsteuervoranmeldung und der Zusammenfassenden Meldungen, sowie die Erklärung zur Verwendung von Gutschriften angeführt (§ 2 Abs 1 Z 6 BiBuG). Die Befugnis umfasst auch die Vertretung einschließlich der Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der Lohnverrechnung und der lohnabhängigen Abgaben sowie die Vertretung im Rahmen der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (§ 2 Abs 1 Z 7 BiBuG).

 

Zusammengefasst folgt daher, dass der Bilanzbuchhalter weder zur Beratung bzw Hilfestellung bei der Abfassung einer Einkommensteuererklärung, noch zur Abfassung/Erstellung einer solchen befugt ist. Somit steht die Tätigkeit eines Bilanzbuchhalters als Zustellbevollmächtigter in einem Einkommensteuerverfahren vor einer Bundesabgabenbehörde nicht in einem inneren ursächlichen Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit, zu deren Ausübung er berechtigt ist und stellt daher keine unter Versicherungsschutz stehende berufliche Tätigkeit dar.

 

Es bleibt auch völlig unklar, wie die nicht von den Befugnissen des Bilanzbuchhalters nach § 2 Abs 1 BiBuG umfasste Tätigkeit als Zustellbevollmächtigter in einem Einkommensteuerverfahren als eines der genannten Nebenrechte qualifiziert werden könnte.

 

Die Ablehnung des Versicherers erfolgte somit zu Recht.

 

 

Anmerkung:

 

Bei der Auslegung der Risikoumschreibung ist der Umfang der Gewerbeberechtigung maßgebend. Ist jedoch die Überschreitung der gewerberechtlichen Befugnis nicht offensichtlich, besteht Versicherungsschutz. Die Auslegung der in der Polizze enthaltenen Risikobeschreibung hat sich nämlich am Verständnis eines redlichen und verständigen VN zu orientieren. Formuliert der Versicherer selbst Beschreibungen des versicherten Risikos in den Bedingungen oder in Vertragsformblättern (zB Antragsformular), gehen Unklarheiten in diesen Formulierungen gem § 915 ABGB zu Lasten des Versicherers. Auch Nebenrechte iSd § 32 GewO sind grundsätzlich gedeckt. Die Entscheidung des OGH im vorliegenden Fall ist aber gut begründet, die Formulierungen in den Bedingungen sind klar. Will man das Risiko des VN als Zustellbevollmächtigter in einem Einkommensteuerverfahren versichern, müsste dies gesondert vereinbart werden.

 

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