Unklarheiten bei Nachbesserungsbegleitschäden in der Betriebshaftpflicht

Sowohl die Grenzen des Gewährleistungsausschlusses als auch die Reichweite des Einschlusses von Nachbesserungsbegleitschäden sorgen bei Schadenfällen in der Betriebshaftpflichtversicherung sehr häufig für Diskussionen zwischen Versicherer und Vermittler. Es gibt sehr unterschiedliche Klauselformulierungen mit gravierenden Auswirkungen auf den Schadenfall.

 

 

Die Kosten einer Nachbesserung der Leistung des Versicherungsnehmers sind bei einem Gewährleistungsschaden vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn eine Nachbesserung (Behebung) des Gewährleistungsschadens nur möglich ist, wenn andere Sachen, die nicht die Leistung oder das Werk des Versicherungsnehmers sind, beschädigt oder zerstört werden müssen. Unter Ansprüchen aus der Gewährleistung für Mängel fallen also nicht nur die Kosten der Behebung des Mangels an sich, sondern auch jene der vorbereitenden Maßnahmen, die zur Mängelbehebung erforderlich sind. Folgendes Beispiel verdeutlicht dies: Der Versicherungsnehmer stellt die Abdichtung für ein Schwimmbecken her. Da sich herausstellt, dass die Abdichtung mangelhaft ist (unmittelbare Gewährleistung), müssen die Fliesen (Fremdleistung) abgeschlagen werden, um die Abdichtung zu reparieren. Danach werden die Fliesen neu angebracht. Das Zerstören der Fliesen ist auch vom Gewährleistungsausschluss erfasst. Wenn die Nachbesserung der Leistung des Versicherungsnehmers ohne weitere zerstörerische Maßnahmen möglich ist, kann ein mittelständischer Handwerker dies wahrscheinlich noch sehr gut bewerkstelligen. Ist jedoch das mangelhafte Gewerk zwischenzeitlich mit anderen Gewerken verbaut und unzugänglich geworden, kann der Aufwand enorm sein.

 

Durch den Einschluss von Nachbesserungsbegleitschäden kann dieses Risiko teilweise in den Versicherungsvertrag eingeschlossen werden. Da es unterschiedliche Klauseln am Markt gibt und die Auslegung nicht immer klar ist stellen sich in der Praxis bei der Ausgestaltung dieser Klausel insbesondere folgende Fragestellungen:

  • Sind nur Zerstörungsschäden oder auch andere Schäden von der Nachbesserungsbegleitschadenklausel umfasst?
  • Welche weiteren Vermögensschäden (z.B. entgangener Gewinn) sind im Zuge von Nachbesserungsbegleitschäden gedeckt?
  • Zu welchem Zeitpunkt gilt der Versicherungsfall als eingetreten?
  • Übernimmt der Versicherer auch die Abwehr einer ungerechtfertigten Nachbesserungsforderung (= Abwehr des Gewährleistungsanspruches)?

 

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