Mit der Gebäudedefinition beschäftigte sich der OGH bereits einige Male. Aktuell gibt es eine Entscheidung aus Deutschland, die sich mit der Einordnung einer Pergola beschäftigte (OLG Bamberg, VersR 2021, 1379).
Der VN hatte eine Haushaltversicherung beim beklagten Versicherer abgeschlossen. Er begehrt Leistungen für Einrichtungsgegenstände, die sich in einer Pergola befunden haben und dort bei einem Brand zerstört wurden.
Nach Ansicht des OLG Bamberg ist unter einem Raum eines Gebäudes im Sinne der Bedingungen jeder abgegrenzte und verschließbare Teil eines Gebäudes zu verstehen, der in verschlossenem Zustand Unbefugte abhält oder sie zwingt, eines der Mittel des erschwerten Diebstahls anzuwenden, um Zutritt zu erlangen.
Die Pergola erfüllt diese Kriterien nicht. Insbesondere war sie nicht allseitig umschlossen und nicht geeignet, Unbefugte abzuhalten. Es erschließt sich für einen verständigen VN auch, dass in einen nicht umschlossenen Raum nicht eingebrochen werden kann. Deckung besteht auch nicht für einen Brandschaden an den Sachen in der Pergola, weil es sich bei einer Pergola eben um kein Gebäude handelt.
In diesem Themenzusammenhang seien auch zwei Entscheidungen des OGH genannt, die sich mit der Gebäudedefinition befasst haben:
- 7 Ob 195/13x: Ein KFZ ist keine Räumlichkeit im Sinne der Bedingungen (Haushaltversicherung)
- 7 Ob 104/16v - Definition Nebengebäude: Schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist ein zu einer „Bauhütte“ umgebauter LKW-Anhänger (mit Rädern) kein Nebengebäude. Dieser fällt auch eindeutig nicht unter die Definition des Begriffs Nebengebäude. Weder wies der LKW-Anhänger ein Fundament noch eine Verankerung auf, wenn er lediglich mit sechs fixen und vier mobilen Metallstehern gegen eine allfällige Bewegung aufgrund der Hanglage abgestützt war. Die „Bauhütte“ konnte zudem mit einem Zugfahrzeug auch leicht transportiert werden. Der LKW-Anhänger fällt damit ohne Zweifel aus zwei Gründen nicht unter den Begriff Nebengebäude.