Zu den natürlichen Aufgaben, die die Beine zu erfüllen haben, zählt im Wesentlichen die Fortbewegung. Die Prothesentauglichkeit des verbleibenden Gliederrestes dient der unmittelbaren Erfüllung dieser Aufgabe. Sie verbessert jedenfalls die Fortbewegungsmöglichkeiten gegenüber der Situation, eine Prothese nicht verwenden zu können und auf Krücken oder gar den Rollstuhl angewiesen zu sein, erheblich. Die dem Gliederrest verbleibende Prothesentauglichkeit bewirkt – gegenüber dem völligen Verlust des Gliedes – eine Verbesserung der Gebrauchsfähigkeit des Beines und damit der gesamten Lebenssituation des VN. Daher wird auch der durchschnittlich verständige VN davon ausgehen und Art 7.2.3 AUVB dahin verstehen, dass die einem Gliederrest verbleibende Prothesentauglichkeit einen geringeren Invaliditätsgrad zur Folge hat als der vollständige Verlust des Gliedes.
OGH 7 Ob 190/21y, versdb 2022, 19