Katastrophendeckung: Schäden an Zufahrt

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 Bestimmung in den Bedingungen (Gebäudedefinition):

 

"A.1. Als Gebäude im Sinne dieser Gruppierungserläuterungen gelten:

A.1.1. Alle Gebäude im engeren Sinn, […]

[...]

A.1.2. Ferner die folgenden Bauwerke:

A.1.2.1. Überdachungen, Vordächer, Verbindungsbrücken, Rampen, Aufzugschächte und ähnliche Bauwerke, die konstruktiv als Teile von Gebäuden nach Punkt A.1.1. zu gelten haben;

[…]

A.1.2.5. bauliche Einfriedungen aller Art

[…].“

 

OGH: Auch unter Zugrundelegung des sehr weitgefassten Bauwerksbegriffs sind Schäden an Zufahrten und am freien Gelände (mit Stützmauer, Böschung) nach dem klaren Wortlaut der Versicherungsbedingungen gerade nicht gedeckt. Dass die Tennen- oder die Stallzufahrt im konkreten Fall als konstruktiv mit einem Gebäude verbundene Brücke oder Rampe ausgestaltet war, hat der Kläger nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus dem allgemeinen Sprachgebrauch des Begriffs „Zufahrt“.

 

OGH 7 Ob 191/21w, versdb 2022, 23