Motorradunfall mit 1,04 Promille

Eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung, die zum Verlust von Leistungsansprüchen aus einem Unfallversicherungsvertrag führt, liegt auch dann vor, wenn eine Blutalkoholkonzentration gesichert ist, die nur geringfügig unter dem Wert von 1,1 Promille liegt und der Unfall auf einem alkoholtypischen Fahrfehler (hier: Abkommen von der Fahrbahn in einer übersichtlichen Rechtskurve bei trockener Fahrbahn) beruht.

 

Quelle: r+s 2022, 277

 

Anmerkung (von Ewald Maitz): Die Entscheidung bewegt sich sehr an der Grenze. Generell gilt, dass, je mehr Aufmerksamkeit eine Situation erfordert, desto geringer muss der Alkoholisierungsgrad sein, dass der Versicherer leistungsfrei ist. Im konkreten Fall erforderte die Strecke keine besondere Aufmerksamkeit. Der Umstand, dass der VN mit dem Motorrad unterwegs war, erfordert wohl ein geringfügig höheres Maß an Aufmerksamkeit, als wenn der VN mit dem Auto unterwegs ist.

 

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